Kommentar

Veräußert ein Steuerzahler bestimmte Wirtschaftsgüter , braucht er den hieraus erzielten Veräußerungsgewinn im Wirtschaftsjahr der Veräußerung nicht versteuern, wenn er ihn in eine den steuerpflichtigen Gewinn mindernde Rücklage in seiner Bilanz einstellt ( § 6 b EStG ). Die Rücklage kann auch mit dem Ziel gebildet werden, die sofortige Versteuerung stiller Reserven, die bei der Veräußerung eines Betriebs aufgedeckt werden, zu vermeiden. Die Bildung einer Rücklage ist auch im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Betriebs oder eines Mitunternehmeranteils zulässig. Hierzu ist weder eine spätere Anschaffung oder Herstellung von Reinvestitionsgütern noch eine spätere Übertragung der stillen Reserven auf solche erforderlich. Werden in der vorgeschriebenen Zeit keine Reinvestitionsgüter angeschafft oder hergestellt und bleibt daher ein Abzug der Rücklage von den Anschaffungskosten aus, ist die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen. Der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, ist für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 % des aufgelösten Rücklagebetrags zu erhöhen ( Rücklagen ).

Die Bildung einer Rücklage nach § 6 b EStG setzt auch im Falle der Veräußerung eines Betriebs nicht voraus, daß der Steuerzahler die Absicht erkennen läßt, mit den bei der Veräußerung erlösten Vermögenswerten einen anderen Betrieb weiterzuführen. So kann er entweder den Gewinn aus der Veräußerung im Zeitpunkt der Realisierung sofort tarifbegünstigt versteuern oder die Versteuerung durch Rücklagenbildung zeitlich hinausschieben. Eine Rücklage kann auch dann gebildet werden, wenn keine konkrete Investitionsabsicht besteht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 05.06.1997, III R 218/94

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