Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[1] wurde mit § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG ein Ansatzwahlrecht für Herstellungskosten eingeführt. Damit wurde eine langjährige Verwaltungspraxis[2] gesetzlich abgesichert. Danach brauchen bei der Bemessung der Herstellungskosten angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung i. S. d. § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG ist das Wahlrecht in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben. Die Regelung kann auch für Wirtschaftsjahre angewandt werden, die vor dem 23.7.2016[3] enden.[4] Es ist jedoch nicht möglich, eine rückwirkende Übereinstimmung mit der Handelsbilanz zu fordern.[5]
Hiermit wird das steuerrechtliche Aktivierungsgebot für die genannten Kosten dem handelsrechtlichen Aktivierungswahlrecht angeglichen und in die Steuerbilanz übernommen. Das entspricht langjähriger Verwaltungspraxis[6] und trägt zur Vereinfachung bei.[7]
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