Von ausschlaggebender Bedeutung für die Rangordnung ist regelmäßig die Frage, in welchem Zeitraum die Gewinnminderung aufgeholt wird. Eine Teilwertabschreibung auf den Wert des Grund und Bodens wirkt bei dauernder Wertminderung wie eine endgültige Steuerentlastung.

 
Praxis-Beispiel

Teilwertabschreibung

Ein Grundstück, das für 300.000 EUR erworben wurde, könnte wegen Überschwemmungsgefahr auf einen niedrigeren Teilwert von 150.000 EUR abgeschrieben werden.[1] Von dieser Möglichkeit sollte jedenfalls in einem Gewinnjahr Gebrauch gemacht werden. Eine spätere Werterhöhung, z. B. wegen Eindeichung und Wegfalls der Überschwemmungsgefahr, führt zu einer Wertaufholung im Jahr des Eintritts der Werterhöhung.[2] Darüber hinaus tritt eine Aufholung erst ein, wenn das Grundstück durch Veräußerung, Entnahme oder infolge Betriebsveräußerung oder -aufgabe aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. In den Fällen des § 16 EStG wird der Nachholungseffekt gemindert durch tarifliche Vergünstigungen bei der ESt, ggf. einschließlich Freibetrag[3] und die Außerachtlassung des Gewinns bei der GewSt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge