Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.2016[1] wurde mit § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG ein Ansatzwahlrecht für Herstellungskosten gesetzlich abgesichert, das bis dahin nur aufgrund langjähriger Verwaltungspraxis[2] zulässig war. Danach brauchen bei der Bemessung der Herstellungskosten angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung i. S. d. § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG ist das Wahlrecht in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben. Die Regelung kann auch für Wirtschaftsjahre angewandt werden, die vor dem 23.7.2016[3] enden.[4] Es ist jedoch nicht möglich, eine rückwirkende Übereinstimmung mit der Handelsbilanz zu fordern.[5]

Hiermit wurde das steuerrechtliche Aktivierungsgebot für die genannten Kosten dem handelsrechtlichen Aktivierungswahlrecht angeglichen und in die Steuerbilanz übernommen. Das entspricht langjähriger Verwaltungspraxis[6] und trägt zur Vereinfachung bei.[7]

[1] Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016, BGBl 2016 I S. 1679.
[2] R 6.3 Abs. 4 EStR 2008 i. V. m. BMF, Schreiben v. 25.3.2013, BStBl 2013 I S. 296. Dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 11.3.2022, IV A 2 – O 2000/21/10005 :001, Anlage 1 Nr. 561, BStBl 2022 I S. 366.
[3] = Tag nach der Veröffentlichung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens im BGBl.
[4] § 52 Abs. 12 Satz 1 EStG i. d. F. d. Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, a. a. O.
[5] Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des FinA-BT, Drs. 18/8434, S. 126, zu Art. 4 Nr. 25 Buchst. a (neu) des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens.
[6] R 6.3 Abs. 4 EStR 2008 i. V. m. BMF, Schreiben v. 25.3.2013, BStBl 2013 I S. 296. Dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 11.3.2022, IV A 2 – O 2000/21/10005 :001, Anlage 1 Nr. 561, BStBl 2022 I S. 366.
[7] Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des FinA-BT, Drs. 18/8434, S. 125, zu Art. 4 Nr. 3 (neu) des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens.

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