Das Gesetz verwendet häufig unbestimmte Rechtsbegriffe, um anzuzeigen, dass in einem gewissen Rahmen mehrere Entscheidungen vertretbar sind. Dabei gebührt dem kaufmännischen Ermessen der Vorrang vor der Beurteilung des Finanzamts. Der Unternehmer gewinnt hierdurch Freiräume, die er steuerbilanzpolitisch nutzen kann.

 
Praxis-Beispiel

Unternehmerisches Ermessen

  • Ein Gesamtkaufpreis lässt sich nur schätzungsweise auf mehrere erworbene Wirtschaftsgüter verteilen. Der Erwerber wird im Rahmen des Vertretbaren darauf achten, dass der Kaufpreisanteil, der auf nicht oder schlecht abschreibbare Wirtschaftsgüter entfällt, wie z. B. Grundstücke oder Geschäftswert, gering gehalten wird.
  • Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von abnutzbaren Anlagegütern[1] wird sich regelmäßig an den typisierenden AfA-Tabellen ausrichten. In anderen Fällen ist es vorrangig Sache des Unternehmers, anhand seiner Erfahrungen und Prognosen die Nutzungsdauer festzulegen.
  • Insbesondere hat die kaufmännische Beurteilung den Vorrang bei der Bestimmung der Bonität von Kundenforderungen (Delkredere).
  • Die Feststellung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist mit Ermittlungs- und Nachweisaufwand verbunden.[2]

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