Der Steuerbilanzpolitik ist nur der Teil des Betriebsvermögens zugänglich, den der Unternehmer beeinflussen kann. Nicht beeinflussen lassen sich abgeschlossene Sachverhalte. Sollten die steuerlichen Folgen einer bestimmten Sachverhaltsgestaltung unerwünscht sein, kann bis zum Bilanzstichtag versucht werden, einen neuen Sachverhalt zu gestalten, der dem unerwünschten Ergebnis entgegenwirkt. Nach dem Bilanzstichtag ist auch dies nicht mehr möglich.

Nicht verfügen lässt sich über zwingendes Steuerrecht. Dort, wo das Steuerrecht eine bestimmte Rechtsfolge anordnet, wie z. B. bei der Gewinnrealisierung, kann sich der Unternehmer der Rechtsfolge nicht entziehen. Das gilt auch dann, wenn das Handelsrecht weitergehende Ansatz- oder Bewertungsspielräume zulässt als das Steuerrecht.

Freiräume hat der Unternehmer

  • bei der Gestaltung künftiger Sachverhalte,
  • soweit ihm bei der Beurteilung von Sachverhalten ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist oder
  • soweit ihm Wahlrechte zustehen.

Beurteilungsspielräume und Wahlrechte können im Allgemeinen auch noch nach dem Bilanzstichtag bis zur Erstellung der Bilanz ausgeübt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge