Es bestehen seit der umfassenden Änderungen des HGB durch das BilMoG noch die folgenden handelsrechtlichen Aktivierungswahlrechte für

Das Damnum/Disagio darf in der Handelsbilanz aktiviert werden. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabebetrag und dem Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit kann voll als Aufwand gebucht oder ganz oder teilweise aktiviert werden. Ein aktiviertes Damnum/Disagio ist planmäßig abzuschreiben. Die Verteilung der Abschreibungen kann auf die gesamte oder einen Teil der Laufzeit des Darlehens geschehen.

Für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens mit Ausnahme von selbst geschaffenen Marken, Drucktiteln, Verlagsrechten, Kundenlisten oder vergleichbaren immateriellen Vermögensgegenständen besteht ein Aktivierungswahlrecht.[4] Hierdurch soll der zunehmenden Bedeutung der immateriellen Vermögensgegenstände im Wirtschaftsleben Rechnung getragen werden. Ein aktivierter Betrag wird mit einer Ausschüttungssperre belegt.[5]

[1] § 250 Abs. 3 HGB; Bertram, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 250 HGB Rz. 18ff.
[2] § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB; Bertram, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 248 HGB Rz. 37ff.
[3] § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB; Grottel/Larenz, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 274 HGB Rz. 15f.

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