Rz. 278

Nach § 378 Abs. 1 AO handelt ordnungswidrig, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 AO bezeichneten Taten leichtfertig begeht. Der objektive Tatbestand des § 378 AO entspricht somit grundsätzlich dem des § 370 AO. Allerdings ist der Täterkreis gegenüber § 370 AO eingeschränkt.

 

Rz. 279

Für den subjektiven Tatbestand ist bereits Leichtfertigkeit ausreichend. Eine Steuerverkürzung wird leichtfertig begangen, wenn der Steuerpflichtige nach den Gegebenheiten des Einzelfalles und seinen individuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre, den aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen sich im konkreten Fall ergebenden Sorgfaltspflichten zu genügen.[1]

 

Rz. 280

Auch hier ist entsprechend dem § 371 AO eine "bußgeldbefreiende Selbstanzeige" möglich (§ 378 Abs. 3 AO). Die Ausschlussgründe des § 371 Abs. 2 AO sind dabei gegenüber § 370 AO zu Gunsten des Täters eingeschränkt.

 

Rz. 281

Die Geldbuße kann bis zu 50.000 EUR betragen (§ 378 Abs. 2 AO). Sie kann nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG).

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