Rz. 253

Nach § 324 HGB – eingeführt durch das BilMoG – haben bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen i. S. d. § 264 HGB, die keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat besitzen, einen Prüfungsausschuss einzurichten, der sich mit den in § 107 Abs. 3 Sätze 2, 3 AktG beschriebenen Aufgaben (Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems sowie der Abschlussprüfung) zu befassen hat. Wer als Mitglied eines solchen Prüfungsausschusses Verstöße hinsichtlich der Auswahl oder Überwachung des Abschlussprüfers begeht, handelt ordnungswidrig i. S. v. § 334 Abs. 2a HGB.

Erhält das Prüfungsausschussmitglied sogar einen Vermögensvorteil für seine Handlung bzw. lässt sich einen solchen versprechen oder wiederholt eine solche Handlung beharrlich, wird diese Pflichtverletzung gem. § 333a HGB als Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet.

Eine entsprechende Regelung findet sich in § 19a bzw. § 20 Abs. 2a PublG.

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