Rz. 236
Nach § 120 Abs. 2 Nr. 15 WpHG handelt ordnungswidrig, wer die gemäß § 114 Abs. 2 Nr. 3 WpHG bzw. § 115 Abs. 2 Nr. 3 WpHG vorgeschriebene Abgabe des "Bilanzeides" im Jahres- und Halbjahresfinanzbericht unterlässt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 EUR geahndet werden (§ 120 Abs. 24 WpHG).[1]
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