Rz. 236

Nach § 120 Abs. 2 Nr. 15 WpHG handelt ordnungswidrig, wer die gemäß § 114 Abs. 2 Nr. 3 WpHG bzw. § 115 Abs. 2 Nr. 3 WpHG vorgeschriebene Abgabe des "Bilanzeides" im Jahres- und Halbjahresfinanzbericht unterlässt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 EUR geahndet werden (§ 120 Abs. 24 WpHG).[1]

[1] Nach den US-amerikanischen Vorschriften des Sarbanes-Oxley Act sind wissentliche Falschangaben mit einer Geldstrafe von bis zu 1 Mio. US-Dollar oder Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren, absichtliche Falschangaben mit Geldstrafe von bis zu 5 Mio. US-Dollar oder Freiheitsstrafe von bis zu 20 Jahren bedroht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge