Rz. 223

Große inländische Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften sowie Inlandsemittenten von Wertpapieren, die in der mineralgewinnenden Industrie tätig sind oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreiben, haben mit den durch das BilRUG[1] und das TUG[2] eingeführten §§ 341s und 341v HGB bzw. § 37x WpHG nunmehr einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit (sog. (Konzern-)zahlungsbericht) zu erstellen und diesen beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen und bekannt machen zu lassen.[3]

Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Aufstellung des Zahlungsberichtes können gem. § 341x HGB als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR, bei Inlandsemittenten von Wertpapieren bis zu 2 Mio. EUR, bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung bis zu 10 Mio. EUR oder bis zu 5 % des Umsatzes[4] geahndet werden.

Offenlegungsverstöße haben gem. § 341y HGB die Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens durch das Bundesamt für Justiz entsprechend der §§ 335 ff. HGB zur Folge.

[1] Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz, BGBl 2015 I S. 1245.
[2] Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie, BGBl 2015 I S. 2029.
[3] S. § 341w HGB. Vgl. hierzu auch Oser/Staß, DB 2015 S. 2825 ff.

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