Rz. 208

Nationale Rechnungslegungsstandards werden derzeit nur von der gemäß § 342 Abs. 1 HGB anerkannten deutschen Standardisierungsorganisation "Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee" (DRSC) gesetzt. Mit der Bekanntmachung der deutschen Rechnungslegungsstandards (DRS) durch den BMJ erlangen die Standards die Qualität von GoB für Konzernunternehmen, nicht aber Gesetzeskraft.[1]

 

Rz. 209

Nach § 342 Abs. 2 HGB wird bei Beachtung des Standards vermutet, dass die die Konzernrechnungslegung betreffenden GoB beachtet sind. Die Bedeutung dieser Richtigkeitsvermutung ist umstritten.[2]

 

Rz. 210

Offen ist, welche Sanktionen eine Missachtung der bekannt gemachten DRS nach sich zieht. Nach wohl h. M. ergeben sich bei Nichtbeachtung der Standards derzeit keine Konsequenzen.[3] Dem Prüfungsstandard IDW PS 201[4] ist jedoch zu entnehmen, dass der Abschlussprüfer auf eine Abweichung von DRS zumindest in seinem Prüfungsbericht hinweisen soll.[5]

[1] Schmidt/Holland, in Beck’scher Bilanzkommentar, 11. Aufl. 2018, § 342 HGB Anm. 18.
[2] Siehe hierzu z. B. Schmidt/Holland in Beck’scher Bilanzkommentar, 11. Aufl. 2018, § 342 HGB Anm. 9 und 18 m. w. N.
[3] Siehe z. B. Spanheimer, WPg 2000, S. 1005 m. w. N.; Knorr, in Haufe HGB Bilanz Kommentar, 9. Aufl. 2018, § 342 HGB Rz. 14 ff.
[4] Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze für die Abschlussprüfung, FN-IDW 2009 S. 533 ff.
[5] Knorr, in Haufe HGB Bilanz Kommentar, 9. Aufl. 2018, § 342 HGB Rz. 15.

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