Rz. 208
Nationale Rechnungslegungsstandards werden derzeit nur von der gemäß § 342 Abs. 1 HGB anerkannten deutschen Standardisierungsorganisation "Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee" (DRSC) gesetzt. Mit der Bekanntmachung der deutschen Rechnungslegungsstandards (DRS) durch den BMJ erlangen die Standards die Qualität von GoB für Konzernunternehmen, nicht aber Gesetzeskraft.[1]
Rz. 209
Nach § 342 Abs. 2 HGB wird bei Beachtung des Standards vermutet, dass die die Konzernrechnungslegung betreffenden GoB beachtet sind. Die Bedeutung dieser Richtigkeitsvermutung ist umstritten.[2]
Rz. 210
Offen ist, welche Sanktionen eine Missachtung der bekannt gemachten DRS nach sich zieht. Nach wohl h. M. ergeben sich bei Nichtbeachtung der Standards derzeit keine Konsequenzen.[3] Dem Prüfungsstandard IDW PS 201[4] ist jedoch zu entnehmen, dass der Abschlussprüfer auf eine Abweichung von DRS zumindest in seinem Prüfungsbericht hinweisen soll.[5]
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