Rz. 185
Nach § 334 Abs. 1 Nr. 2 HGB handelt ordnungswidrig, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft bei der Aufstellung des Konzernabschlusses einer Vorschrift
- über den Konsolidierungskreis (§ 334 Abs. 1 Nr. 2a HGB), d. h. der Vorschrift des § 294 Abs. 1 HGB über den Grundsatz der Einbeziehung des Mutterunternehmens und aller Tochterunternehmen in den Konzernabschluss (vorbehaltlich der Ausnahmen des § 295HGB),
über Inhalt oder Form (§ 334 Abs. 1 Nr. 2b HGB), d. h. im Einzelnen einer Vorschrift des
- § 297 Abs. 1a HGB über Firmen- und Registerangaben,
- § 297 Abs. 2 HGB über das Gebot der Klarheit und Übersichtlichkeit des Konzernabschlusses, die Bindung an den Grundsatz des "true and fair view" und über das Erfordernis zusätzlicher Angaben im Konzernanhang,
- § 297 Abs. 3 HGB über die Verpflichtung zur Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen als wirtschaftliche Einheit und zur Angabe und Begründung von Ausnahmefällen im Konzernanhang,
- § 298 Abs. 1 HGB i. V. m. § 244 HGB über die Verpflichtung zur Aufstellung des Konzernabschlusses in deutscher Sprache und in EUR,
- § 298 Abs. 1 HGB i. V. m. § 245 HGB über das Unterzeichnungserfordernis,
- § 298 Abs. 1 HGB i. V. m. § 246 HGB über das Vollständigkeitsgebot und das Verrechnungsverbot,
- § 298 Abs. 1 HGB i. V. m. § 247 HGB über die grundsätzlich erforderlichen Bilanzposten,
- § 298 Abs. 1 HGB i. V. m. § 248 HGB über Bilanzierungsverbote (Verbot der Aktivierung von Gründungs- und Eigenkapitalbeschaffungsaufwand, von unentgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sowie von Versicherungsvertragsaufwand) und -wahlrechte,
- § 298 Abs. 1 HGB i. V. m. § 249 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 2 HGB über die Verpflichtung zur Rückstellungsbildung für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften bzw. das Verbot der Rückstellungsbildung für andere als in § 249 Abs. 1 und 2 HGB bezeichnete Zwecke,
- § 298 Abs. 1 HGB i. V. m. § 250 Abs. 1 Satz 1 HGB über die Bildung aktiver und passiver Rechnungsabgrenzungsposten oder
- § 298 Abs. 1 HGB i. V. m. § 251 HGB über die Verpflichtung zum Ausweis der Haftungsverhältnisse,
- über die Konsolidierungsgrundsätze und das Vollständigkeitsgebot (§ 334 Abs. 1 Nr. 2c HGB), d. h. der Vorschrift des § 300 HGB über die Zusammenfassung der Jahresabschlüsse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen und die vollständige Aufnahme der Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und Sonderposten der Tochterunternehmen,
über die Bewertung (§ 334 Abs. 1 Nr. 2d HGB), d. h. im Einzelnen einer Vorschriften des
- § 308 Abs. 1 Satz 1 HGB über die Bewertung der in den Konzernabschluss nach § 300 Abs. 2 HGB übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden der Tochterunternehmen nach den Bewertungsmethoden des Mutterunternehmens (einheitliche Bewertung) (im Einzelnen somit einer der in § 334 Abs. 1 Nr. 1b HGB genannten Vorschriften),
- § 308 Abs. 2 HGB über die Neubewertung nach der Bewertungsmethode des Konzernabschlusses bei abweichenden Bewertungsmethoden im Jahresabschluss des Mutterunternehmens oder der Tochterunternehmen oder
- § 308a HGB über Währungsumrechnungen
- über die Behandlung assoziierter Unternehmen (§ 334 Abs. 1 Nr. 2e HGB), d. h. der Vorschrift des § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. m. § 312 HGB über den gesonderten Ausweis der Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen in der Konzernbilanz und die diesbezügliche Bewertung,
über die im Anhang zu machenden Angaben (§ 334 Abs. 1 Nr. 2f HGB), d. h. im Einzelnen einer Vorschrift des
- § 308 Abs. 1 Satz 3 HGB über die Angabe und Begründung von Abweichungen von den auf den Jahresabschluss des Mutterunternehmens angewandten Bewertungsmethoden,
- § 313 HGB über die Aufnahme von Erläuterungen zur Konzernbilanz und zur Konzern-GuV und von Angaben zum Beteiligungsbesitz oder
- § 314 HGB über sonstige Pflichtangaben,
zuwiderhandelt.
Im Übrigen kann auf die obigen Ausführungen zu den Zuwiderhandlungen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für alle Kapitalgesellschaften unter Rz. 80 ff. verwiesen werden.
Rz. 186
Für den "PublG-Konzern" ahndet § 20 Abs. 1 Nr. 2 PublG ähnliche, aber nicht vollständig identische Zuwiderhandlungen mit einem Bußgeld.
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