Rz. 185

Nach § 334 Abs. 1 Nr. 2 HGB handelt ordnungswidrig, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft bei der Aufstellung des Konzernabschlusses einer Vorschrift

  • über den Konsolidierungskreis (§ 334 Abs. 1 Nr. 2a HGB), d. h. der Vorschrift des § 294 Abs. 1 HGB über den Grundsatz der Einbeziehung des Mutterunternehmens und aller Tochterunternehmen in den Konzernabschluss (vorbehaltlich der Ausnahmen des § 295HGB),
  • über Inhalt oder Form (§ 334 Abs. 1 Nr. 2b HGB), d. h. im Einzelnen einer Vorschrift des

  • über die Konsolidierungsgrundsätze und das Vollständigkeitsgebot (§ 334 Abs. 1 Nr. 2c HGB), d. h. der Vorschrift des § 300 HGB über die Zusammenfassung der Jahresabschlüsse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen und die vollständige Aufnahme der Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und Sonderposten der Tochterunternehmen,
  • über die Bewertung (§ 334 Abs. 1 Nr. 2d HGB), d. h. im Einzelnen einer Vorschriften des

    • § 308 Abs. 1 Satz 1 HGB über die Bewertung der in den Konzernabschluss nach § 300 Abs. 2 HGB übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden der Tochterunternehmen nach den Bewertungsmethoden des Mutterunternehmens (einheitliche Bewertung) (im Einzelnen somit einer der in § 334 Abs. 1 Nr. 1b HGB genannten Vorschriften),
    • § 308 Abs. 2 HGB über die Neubewertung nach der Bewertungsmethode des Konzernabschlusses bei abweichenden Bewertungsmethoden im Jahresabschluss des Mutterunternehmens oder der Tochterunternehmen oder
    • § 308a HGB über Währungsumrechnungen
  • über die Behandlung assoziierter Unternehmen (§ 334 Abs. 1 Nr. 2e HGB), d. h. der Vorschrift des § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. m. § 312 HGB über den gesonderten Ausweis der Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen in der Konzernbilanz und die diesbezügliche Bewertung,
  • über die im Anhang zu machenden Angaben (§ 334 Abs. 1 Nr. 2f HGB), d. h. im Einzelnen einer Vorschrift des

    • § 308 Abs. 1 Satz 3 HGB über die Angabe und Begründung von Abweichungen von den auf den Jahresabschluss des Mutterunternehmens angewandten Bewertungsmethoden,
    • § 313 HGB über die Aufnahme von Erläuterungen zur Konzernbilanz und zur Konzern-GuV und von Angaben zum Beteiligungsbesitz oder
    • § 314 HGB über sonstige Pflichtangaben,

zuwiderhandelt.

Im Übrigen kann auf die obigen Ausführungen zu den Zuwiderhandlungen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für alle Kapitalgesellschaften unter Rz. 80 ff. verwiesen werden.

 

Rz. 186

Für den "PublG-Konzern" ahndet § 20 Abs. 1 Nr. 2 PublG ähnliche, aber nicht vollständig identische Zuwiderhandlungen mit einem Bußgeld.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge