Rz. 175

§ 17 PublG bestraft die unrichtige Darstellung (unrichtige Wiedergabe und Verschleierung) der Verhältnisse des Unternehmens im Jahresabschluss oder Lagebericht. §§ 18, 19 PublG sanktionieren die Verletzung der Berichtspflicht bzw. Geheimhaltungspflicht durch den Abschlussprüfer. § 19a PublG bestraft Mitglieder des Aufsichtsrats oder eines eingerichteten Prüfungsausschusses wegen Verletzung von Pflichten bei Abschlussprüfungen. Bestimmte Zuwiderhandlungen bei Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses bzw. Lageberichts sowie bei der Offenlegung werden von § 20 PublG als Ordnungswidrigkeiten einem Bußgeld von bis zu 50.000 EUR unterworfen. Nach § 21 PublG kann die Verletzung der Pflicht zur Offenlegung von Jahresabschluss und Lagebericht mit einem Ordnungsgeld entsprechend § 335 HGB geahndet werden.

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