Rz. 171

Die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat erfolgt bei der Genossenschaft durch die Generalversammlung. Bei gravierenden Mängeln des Jahresabschlusses versagt diese unter Umständen die Entlastung. Bei der Genossenschaft hat die Entlastung neben der tatsächlichen Billigung der Geschäftsführung für die Vergangenheit sowie den Ausspruch des Vertrauens auf die künftige Verwaltungsarbeit zudem – wie bei der GmbH – eine begrenzte Verzichts- und Anerkenntniswirkung (eine solche ist hingegen bei der Aktiengesellschaft ausdrücklich durch § 120 Abs. 2 AktG ausgeschlossen). Diese beinhaltet den Verzicht der Genossenschaft auf Schadenersatzansprüche aus §§ 34 Abs. 2, 41 GenG gegen die entlasteten Organmitglieder oder das Anerkenntnis des Nichtbestehens solcher Ansprüche.[1]

[1] Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 16. Aufl. 2018, § 48 GenG Rz. 8.

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