Rz. 161

Nach § 147 Abs. 2 Nr. 1 GenG macht sich strafbar, wer als Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates oder als Liquidator die Verhältnisse der Genossenschaft in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand, die Mitglieder oder die Haftsummen, in Vorträgen oder Auskünften in der Generalversammlung unrichtig wiedergibt oder verschleiert. § 147 Abs. 2 Nr. 2 GenG bestraft zudem denjenigen, der in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach § 57 GenG einem Prüfer der Genossenschaft zu geben sind, falsche Angaben macht oder die Verhältnisse der Genossenschaft unrichtig wiedergibt oder verschleiert.

Die falsche Berichterstattung durch den Abschlussprüfer wird durch § 150 GenG und die Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch § 151 GenG sanktioniert.

 

Rz. 162

Nur für Kreditgenossenschaften ist die Vorschrift gegenüber den handelsrechtlichen Regelungen subsidiär (§ 147 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 GenG i. V. m. §§ 340m, 331 Nr. 1 oder Nr. 1a bzw. Nr. 4 HGB). Ansonsten hat sie auch nach Einführung der §§ 331 ff. HGB ihren Anwendungsbereich behalten.

 

Rz. 163

Zur Erzwingung der für Genossenschaften bestehenden Rechnungslegungspflichten nach §§ 242 Abs. 1 und 2, 336 Abs. 1 HGB (Aufstellung eines Jahresabschlusses und einer GuV-Rechnung sowie eines Anhangs und eines Lageberichts innerhalb von 5 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres) und § 339 HGB (Einreichung der Unterlagen zum Genossenschaftsregister sowie unter Umständen Bekanntmachung in den für Genossenschaften bestimmten Blättern innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag) sah § 160 GenG a. F. die Möglichkeit der Festsetzung eines Zwangsgeldes vor. Mit dem Inkrafttreten des EHUG ist diese Erzwingungsmöglichkeit entfallen.

 

Rz. 164

Mit einem Zwangsgeld können die Mitglieder des Vorstandes aber weiterhin zur Befolgung der gegenüber dem Aufsichtsrat und der Generalversammlung bestehenden Vorlagepflicht des § 33 Abs. 1 Satz 2 GenG angehalten werden (§ 160 Abs. 1 Satz 2 GenG).

 

Rz. 165

Das Zwangsgeld darf den Betrag von 5.000 EUR nicht übersteigen (§ 160 Abs. 1 Satz 3 GenG).

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