Rz. 156

Schadenersatzpflicht

Zunächst kommt erneut eine Schadenersatzpflicht wegen Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 82 GmbHG[1] in Betracht.

 

Rz. 157

Die Geschäftsführer der GmbH sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen (§ 41 GmbHG), den Jahresabschluss aufzustellen[2] und diesen dann unverzüglich den Gesellschaftern zum Zwecke der Feststellung vorzulegen.[3] Dabei haben sie die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.[4] Verletzen sie ihre Obliegenheiten, so sind sie der Gesellschaft solidarisch zum Schadenersatz verpflichtet (Geschäftsführerhaftung, § 43 Abs. 2 GmbHG).

 

Rz. 158

Nichtigkeit und Anfechtbarkeit des Jahresabschlusses

Das GmbHG enthält keine Regeln über die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen. Es kann aber überwiegend auf § 256 AktG zurückgegriffen werden.[5] Der nichtige Jahresabschluss ist durch den Geschäftsführer neu aufzustellen und durch die Gesellschafterversammlung neu festzustellen. Aus der Nichtigkeit des Jahresabschlusses folgt auch die Nichtigkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses, sodass auch dieser erneut gefasst werden muss.[6] Wurde durch die Gewinnausschüttung das Stammkapital der Gesellschaft angegriffen, sind die Gesellschafter nach §§ 30, 31 GmbHG zur Erstattung der Zahlungen verpflichtet. Waren die Gesellschafter bezüglich der Auszahlungen jedoch in gutem Glauben[7], so kann eine Erstattung nur verlangt werden, wenn diese zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist (§ 31 Abs. 2 GmbHG). Wurde das Stammkapital durch die Gewinnausschüttung nicht berührt, so findet § 31 GmbHG keine Anwendung. Die aufgrund des nichtigen Gewinnverwendungsbeschlusses den Gesellschaftern gewährten Gewinnausschüttungen sind jedoch wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) zurückzuzahlen.[8] Allerdings entfällt die Erstattungspflicht nach § 32 GmbHG, wenn die Gesellschafter die Gewinnanteile in gutem Glauben bezogen haben.[9] Die Rückzahlungspflicht kann zudem nach den allgemeinen Vorschriften[10] ausgeschlossen sein.

 

Rz. 159

Bei weniger gravierenden Mängeln kann der Feststellungsbeschluss der Gesellschafterversammlung entsprechend §§ 257, 243 AktG durch Klage angefochten werden. Hat die Klage Erfolg, führt dies ebenfalls zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses.[11]

 

Rz. 160

Versagung der Entlastung

Die Entlastung der Geschäftsführer obliegt zwingend der Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Bei gravierenden Mängeln des Jahresabschlusses versagt diese unter Umständen die Entlastung. Bei der GmbH hat die Entlastung neben der tatsächlichen Billigung der Geschäftsführung für die Vergangenheit sowie den Ausspruch des Vertrauens auf die künftige Verwaltungsarbeit zudem eine begrenzte Verzichts- und Anerkenntniswirkung[12] (eine solche ist hingegen bei der Aktiengesellschaft ausdrücklich durch § 120 Abs. 2 AktG ausgeschlossen). Diese beinhaltet den Verzicht der GmbH auf Schadenersatzansprüche aus § 43 Abs. 2 GmbHG gegen die entlasteten Geschäftsführer oder das Anerkenntnis des Nichtbestehens solcher Ansprüche.[13]

[1] Haas, in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 21. Aufl. 2017, § 82 GmbHG Rz. 9.
[5] Vgl. zu Einzelheiten auch die Darstellungen bei Haas, in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 21. Aufl. 2017, § 42a GmbHG Rz. 24 ff.; Wimmer, DStR 1997, S. 1931; Geist, DStR 1996, S. 306 f.; Rauch, BB 1997, S. 36; Schlagheck, BBK 2006, Fach 28 S. 1321, Wolf, BBK 14/2019, S. 698 ff. und Geßler, in Bilanz- und Konzernrecht, Festschrift für Goerdeler, 1987, S. 127.
[6] Wimmer, DStR 1997, S. 1931; Schlagheck, BBK 2000, Fach 14 S. 7249 und BBK 2006, Fach 28 S. 1322.
[7] Dies ist nach h. M. der Fall, wenn der Gesellschafter bei der Auszahlung nicht wusste, dass durch die Zahlung das Stammkapital angegriffen wird, es sei denn, seine Unkenntnis beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (nach a. A. reicht bereits einfache Fahrlässigkeit).
[8] Rauch, BB 1997, S. 36.
[9] Dies dürfte jedoch in der Regel nicht der Fall sein, da eine unterlassene Pflichtprüfung bekannt sein müsste.
[11] Wimmer, DStR 1997, S. 1931.
[12] Zöllner, in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 21. Aufl. 2017, § 46 GmbHG Rz. 41 ff.
[13] Schlagheck, BBK 2000, Fach 14 S. 7249 f. und BBK 2006, Fach 28 S. 1323; Rauch, BB 1997, S. 37.

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