Rz. 140
Wie bereits eingangs festgestellt wurde, hat sich der Anwendungsbereich der speziellen aktienrechtlichen Vorschriften (§§ 400, 403 und 404 AktG) durch die Einführung der §§ 331 ff. HGB wesentlich verringert.[1]
Rz. 141
Wegen § 331 HGB kommt § 400 AktG nur noch eine beschränkte Bedeutung zu. Er ist nur noch für solche Fälle relevant, die nicht von § 331 HGB erfasst werden. So umfasst der Anwendungsbereich des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG beispielsweise noch andere Darstellungen und Übersichten über den Vermögensstand, die nicht in § 331 Nr. 1 HGB genannt sind, wie z. B. Sonder- oder Zwischenbilanzen sowie Vorträge und Auskünfte in der Hauptversammlung. § 400 Abs. 1 Nr. 2 AktG behält einen Anwendungsbereich für Angaben bei anderen als Abschlussprüfungen, wie z. B. Sonderprüfungen nach §§ 142, 258 AktG. Außerdem erfasst § 400 Abs. 1 Nr. 2 AktG abweichend von § 331 Nr. 4 HGB auch Mitglieder des Aufsichtsrats. Im Übrigen ist § 400 AktG jedoch formell subsidiär ("wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 oder Nr. 1a bzw. 4 HGB mit Strafe bedroht ist"). Wegen der verringerten Bedeutung des § 400 AktG kann auf das einschlägige ältere Schrifttum verwiesen werden.[2]
Rz. 142
Auch gegenüber § 403 AktG ist § 332 HGB lex specialis. § 403 AktG hat nur noch Bedeutung für die in § 332 HGB nicht genannten besonderen Prüfungen des AktG, wie z. B. Gründungs- und Sonderprüfungen.
Rz. 143
§ 333 HGB ist lex specialis gegenüber § 404 Abs. 1 Nr. 2 AktG, soweit es sich um Abschlussprüfungen handelt, nicht jedoch bei Gründungs- und Sonderprüfungen. Einen weiteren Anwendungsbereich hat § 404 Abs. 1 Nr. 1 AktG für die unbefugte Offenbarung von Geheimnissen der Gesellschaft durch Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates oder durch Abwickler.
Rz. 144
Zur Einhaltung der Pflichten aus § 170 AktG (unverzügliche Vorlage des aufgestellten Jahresabschlusses und Lageberichts an den Aufsichtsrat) und § 171 AktG (Vorlage des Prüfungsberichtes an den Vorstand) kann gegen Vorstandsmitglieder bzw. Abwickler ein Zwangsgeld in Höhe von maximal 5.000 EUR festgesetzt werden (§ 407 Abs. 1 AktG).
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