Rz. 135
Bei der Prüfung des Jahresabschlusses einer prüfungspflichtigen Gesellschaft können Bilanzierungsverstöße den Abschlussprüfer dazu veranlassen, den Bestätigungsvermerk nicht in der nach § 322 Abs. 1 Satz 3 HGB vorgesehenen unbeschränkten Form zu erteilen, sondern ihn zu ergänzen, zu beschränken oder gänzlich zu versagen. Dem Prüfer steht dabei ein Ermessensspielraum zu.
Rz. 136
Hat er Einwendungen gegen den Jahresabschluss, so kann er den Bestätigungsvermerk entweder mit Ergänzungen oder Einschränkungen versehen. Dies wird dann der Fall sein, wenn gegen einzelne Bilanzierungs-, Gliederungs-, Bewertungs- und Berichtsvorschriften zwar gravierend verstoßen wurde, der Aussagewert der ganzen Rechnungslegung damit aber noch nicht in Frage gestellt ist.[1] Der Bestätigungsvermerk ist hingegen zu versagen, wenn die Zahl der Verstöße gegen die Rechnungslegungsvorschriften so groß ist, dass ein Positivbefund zu wesentlichen Teilen der Rechnungslegung nicht mehr möglich erscheint.[2]
Rz. 137
vorläufig frei
Rz. 138
vorläufig frei
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