Rz. 80

Nach § 334 Abs. 1 Nr. 1 HGB handelt ordnungswidrig, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft bei der Aufstellung des Jahresabschlusses einer Vorschrift:

zuwiderhandelt.

 

Rz. 81

Die Tathandlung nach § 334 Abs. 1 Nr. 1 HGB muss während der Aufstellung des Jahresabschlusses ("bei") begangen werden. Maßgeblich ist daher der Zeitpunkt, in dem die Ergebnisse der Buchführung in den Jahresabschluss übernommen werden, nicht bereits der Zeitpunkt der lediglich vorbereitenden Abschlussbuchungen.[2] Beendet ist die Tat mit dem Ende des Aufstellens, d. h. dem Vorliegen des Jahresabschlusses.

 

Rz. 82

Der Bußgeldtatbestand ist allerdings nur dann erfüllt, wenn das Mitglied des vertretungsberechtigten Organs bzw. des Aufsichtsrats vorsätzlich gehandelt hat.[3]

 

Rz. 83

Obwohl auch die bilanzrechtlichen Bußgeldtatbestände als Sonderdelikte ausgestaltet sind, können hier auch andere Beteiligte (wie z. B. die Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe) Täter sein, da im Ordnungswidrigkeitenrecht zur Vereinfachung der Rechtsanwendung der strafrechtlichen Differenzierung in Täterschaft und Teilnahme die so genannte Einheitstäterlösung (§ 14 Abs. 1 OWiG) vorgezogen...

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