Rz. 68

Nach § 331 Nr. 1 HGB macht sich strafbar, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse derselben in der Eröffnungsbilanz, im Jahresabschluss oder im Lagebericht unrichtig wiedergibt oder verschleiert.[1]

 

Rz. 69

Zum Täterkreis zählt § 331 Nr. 1 HGB die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs und diejenigen des Aufsichtsrats der Kapitalgesellschaft. Tauglicher Täter kann somit nicht jedermann, sondern nur der im Tatbestand ausdrücklich Genannte sein. Andere als diese Personen (wie z. B. die Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe) können sich lediglich als Gehilfen oder Anstifter (§§ 26, 27 StGB) strafbar machen. Bei § 331 HGB handelt es sich daher um ein echtes Sonderdelikt.[2]

 

Rz. 70

Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft sind die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, einschließlich der stellvertretenden Vorstandsmitglieder[3], die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien[4], die Geschäftsführer und stellvertretenden Geschäftsführer einer GmbH[5] sowie die Abwickler bzw. Liquidatoren der jeweiligen Kapitalgesellschaft in Liquidation.[6] Ein einzelnes Mitglied des vertretungsberechtigten Organs kann dabei auch dann Täter sein, wenn es entgegen einer im Innenverhältnis bestehenden Aufgabenzuweisung tätig wird. Auch die übrigen Mitglieder des Organs bleiben in diesem Fall Normadressaten. Sie trifft insofern im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren eine Überwachungs- und Verhinderungspflicht.[7] Zum Kreis der potenziellen Täter gehört darüber hinaus auch der faktische Geschäftsführer bzw. das faktische Vorstandsmitglied.[8] Ein faktisches Organ ist ein solches, das entweder nicht oder nicht wirksam bestellt wurde, aber im Einverständnis mit den eingetragenen Organen handelt.

 

Rz. 71

Als Mitglieder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft sind die Mitglieder des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft[9], einer Kommanditgesellschaft auf Aktien[10] oder einer GmbH[11] anzusehen. Bei der GmbH kommen auch die stellvertretenden Aufsichtsratsmitglieder in Betracht, wenn sie in ihrer Stellvertretereigenschaft tätig geworden sind. Bei der Aktiengesellschaft und der Kommanditgesellschaft auf Aktien hingegen ist die Bestellung von stellvertretenden Aufsichtsratsmitgliedern unzulässig.[12]

 

Rz. 72

Als Tathandlungen nennt § 331 Nr. 1 HGB sowohl die unrichtige Wiedergabe als auch die Verschleierung der Verhältnisse der Kapitalgesellschaft. Zur Klärung des unbestimmten Rechtsbegriffes "Verhältnisse der Kapitalgesellschaft" kann auf die allgemeinen Vorschriften zur Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften zurückgegriffen werden. Nach § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB hat der Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln. Dies wird im Wesentlichen dadurch erreicht, dass eine den §§ 266 ff. HGB entsprechende Bilanz und eine den §§ 275 ff. HGB folgende Gewinn- und Verlustrechnung aufgestellt wird. Abgesehen von den kleinen Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB ist außerdem ein Lagebericht aufzustellen, der ebenfalls ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln soll (§ 289 Abs. 1 HGB). Jahresabschluss (Bilanz und GuV-Rechnung, § 242 Abs. 3 HGB) und Lagebericht werden demgemäß auch in § 331 Nr. 1 HGB als Bezugspunkte für die unrichtige Darstellung der Verhältnisse der Kapitalgesellschaft genannt. Fraglich erscheint dann allerdings, wie die Angaben im Anhang zu behandeln sind. Nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB ist der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft um einen Anhang zu erweitern. § 331 Nr. 1 HGB unterwirft diesen allerdings nicht ausdrücklich der Strafandrohung. Auf der anderen Seite sieht § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB aber vor, dass im Anhang zusätzliche Angaben zu machen sind, wenn besondere Umstände dazu führen, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild nicht vermittelt. Zumindest solche Angaben – die also Einfluss auf die Richtigkeit, Vollständigkeit und Klarheit des Jahresabschlusses haben – sollten daher von § 331 Nr. 1 HGB umfasst sein.[13]

Hinsichtlich der inhaltlichen Reichweite hat der Gesetzgeber die in § 265b Abs. 1 Nr. 1 StGB vorgenommene Beschränkung auf "wirtschaftliche Verhältnisse" bzw. in § 82 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG auf "Vermögenslage" in § 331 Nr. 1 HGB bewusst nicht übernommen, sondern den Begriff vielmehr außerordentlich weit gefasst. Umfasst sind danach zunächst alle wirtschaftlichen, sozialen und politischen Umstände, die für die Beurteilung der Situation und der Entwicklung der Kapitalgesellschaft von Bedeutung sein können.[14] Aufgrund dieser Weite und Unbestimmtheit begegnet der Begriff der Verhältnisse der Kapitalgesellschaft allerdings vor dem Hintergrund des Art. 103 Abs. 2 GG erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine restriktive Auslegung ersche...

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