Es bleibt bei dem Problem, dass durch die Fair-Value-Bewertung des Planvermögens das Jahresergebnis sehr volatil ist. Im Aufschwung dürften die Ergebnisse aufgrund der i. d. R. überproportional steigenden beizulegenden Zeitwerte stärker steigen, in Abschwungphasen würden sich mit der gleichen Logik größere Ergebnisbelastungen ergeben. Dies sollte in Performance-Messungen möglichst neutralisiert werden. In IAS 19 war für dieses Problem der inzwischen wieder verworfene Korridoransatz entwickelt worden, bei dem jedoch Schwierigkeiten bei der Erfassung der dadurch ggf. auftretenden versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste entstehen. Versicherungsmathematische Gewinne oder Verluste entstehen zum einen aus der Änderung versicherungsmathematischer Annahmen. So führen längere Lebensdauern nach einer neuen Sterbetafel zu einer höheren Leistungsverpflichtung und somit zu einem versicherungsmathematischen Verlust. Zum anderen resultieren versicherungsmathematische Verluste aus einem Absinken des Planvermögens als Folge eines Börsencrashs, woraus aufgrund der Nachschusspflicht des Unternehmens ebenfalle eine Erhöhung der (Netto-)Verpflichtung resultiert; korrespondierend sind mit Steigerungen des Planvermögens versicherungsmathematische Gewinne und eine Minderung der (Netto-)Verpflichtung verbunden. Somit sind die sich von Periode zu Periode ergebenden Wertänderungen, die aus der Veränderung der Berechnungsparameter und Marktzeitwerte resultieren, nach dem HGB wie beschrieben sofort erfolgswirksam zu erfassen. Dies führt – wie auch bereits der IASB in IAS 19.BC41 (2007) selber befürchtete – dazu, dass die Informationen, die der Abschluss bei Anwendung der Methode der sofortigen erfolgswirksamen Erfassung ansonsten vermitteln würde, durch die kurzfristigen Effekte erheblich verzerrt dargestellt sein könnten und damit der Informationswert des Abschlusses, insbesondere der GuV, negativ beeinflusst wird.

Aufteilung in verschiedene Effekte

Kirsch und Kurz schlagen für dieses Dilemma eine differenzierte Betrachtung vor.[1] Sie unterscheiden die Parameterwirkungen nach deren Umkehrbarkeit im Zeitablauf oder nach deren Volatilität. In Bezug auf den Ausgleich im Zeitablauf kann z. B. unterstellt werden, dass sich die durch Zinswirkung oder Börsenkursschwankungen verursachten, eher volatilen Teile der versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste tendenziell ausgleichen dürften, während sich z. B. die Auswirkungen von Abweichungen der biometrischen Daten wie der Sterblichkeit, der Invalidität, der Fluktuation sowie die Auswirkungen von Renten- und Gehaltstrends im Zeitablauf eher nicht ausgleichen werden und eine deutlich geringere Volatilität aufweisen. Somit sollten die sich tendenziell wieder ausgleichenden Wirkungen eher erfolgsneutral (Nichtberücksichtigung in der Performance-Messung) und die dauerhaften Wirkungen eher erfolgswirksam (Berücksichtigung in der Performance-Messung) erfasst werden, wobei durch eine analog zur vergangenheitsorientierten Abzinsungssatzermittlung auch eine vergangenheitsorientierte Durchschnittsbetrachtung der Trendannahmen sinnvoll erscheint. Der IASB und auch der deutsche Gesetzgeber sehen eine derartige Spaltung nicht vor. Daher muss das Controlling letztlich mit dieser stark aus der erfolgswirksamen Erfassung der Zeitwertänderungen des Planvermögens resultierenden, dynamischeren Darstellung in Abschlüssen umzugehen lernen und es entsprechend intern ausgleichen.[2] Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Unternehmen, deren Gesellschafter einen geglätteten Gewinnausweis bevorzugen, wie etwa Familienunternehmen, zukünftig auf Planvermögen verzichten und andere Durchführungswege wählen.

Schätzung stiller Lasten

Durch die Angabepflichten ist es aber inzwischen vergleichsweise gut möglich, die angesetzten Pensionsrückstellungen mathematisch sogar von externer Seite gut zu erfassen. Damit ist es möglich, durch andere Zinssätze (z. B. Stichtagszinssatz) oder Parameter, etwa auf Basis einer Durchschnittsbetrachtung einer Vergleichsgruppe, eine bilanzpolitisch neutrale Pensionsrückstellungshöhe und damit stille Reserven oder Lasten zu ermitteln.[3] Konkret kann mit der nach § 253 Abs. 6 HGB geforderten Angabe neben dem Bilanzansatz auf Basis einer Abzinsung mit einem Durchschnittszinssatz auf Basis von 10 Jahren auch der Unterschiedsbetrag zu dem Betrag angegeben werden, der sich bei Verwendung eines Durchschnittszinssatzes auf Basis von 7 Jahren ergeben würde. Mit dieser neuen Angabe liegen alle Angaben vor, um mathematisch die durchschnittliche Laufzeit der Pensionsrückstellungen des betroffenen Unternehmens zu errechnen. Mit dieser Information kann durch Variation des Zinssatzes oder der weiteren Parameter mathematisch genau die Abweichung zu einer unterstellten Normbilanzierung ermittelt werden.

[1] Vgl. Kirsch/Kurz, Pensionsrückstellungen, in Freidank/Müller/Wulf (Hrsg.), Controlling und Rechnungslegung, FS Lachnit, 2008, S. 441-451.
[2] Vgl. Krimpmann/Lorson/Müller, Die Behandlung vo...

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