Anhangangaben inzwischen deutlich verbessert

Bei der Analyse der Anhangangaben der Unternehmen, die Pensionsverpflichtungen in der Bilanz ausweisen, wird zunächst deutlich, dass sich die Qualität der Anhangangaben seit dem ersten BilMoG-Abschluss im Geschäftsjahr 2010 kaum verbessert hat. Waren es 2010 nur wenige Unternehmen, die den Anforderungen des § 285 Nr. 24 HGB und des § 314 Abs. 1 Nr. 16 HGB komplett nachgekommen sind und vollständige Angaben zu den Trendparametern machen, so finden sich im Geschäftsjahr 2016 in den Berichten immer noch einige Lücken. Nur in einem Fall (2010) bzw. gar nicht (2016) war das Fehlen der Angaben mit der Verwendung der in § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB beschriebenen Methode der Verknüpfung der Höhe der Verpflichtung mit dem Zeitwert von Wertpapieren begründet. Durch die inzwischen möglichen Umstellungen der Durchführungswege kann es sein, dass tatsächlich die Angaben nicht notwendig sind, für den Adressat wären hierauf aber Hinweise wünschenswert. So kann in den anderen Fällen nur angenommen werden, dass die Parameter zur Berechnung der Pensionsverpflichtungen verwendet werden und somit den Bilanzierenden vorliegen, was den Verdacht begründet, mit der Nichtveröffentlichung das abschlusspolitische Potenzial des Einsatzes der Trendannahmen zu verheimlichen. Diese Überlegung wird auch von der hohen Variabilität der veröffentlichten Trendannahmen gestützt, die sich jedoch zu einem gewissen Teil mit unterschiedlichen Branchen, Laufzeiten, Stichtagen und Standorten erklären lässt.[1]

 
Verwendete Annahmen der ­Berechnung der Pensions­verpflichtungen (N = 73 2010 und N = 28 2016)  
Min. Max. Mittelwert Anteil in %
Trendannahmen        
Lohn- und Gehaltstrend (2010) 0 % 3,5 % 1,9 % 55 %
Lohn- und Gehaltstrend (2016) 0 % 3,0 % 2,0 % 50 %
Rententrend (2010) 0 % 3,0 % 1,8 % 82 %
Rententrend (2016) 0 % 2,3 % 1,7 % 68 %
Rentendynamik (2010) (2016 ./.) 1,6 % 2,3 % 1,9 % 4 %
Inflation (2010) (2016 ./.) 1,0 % 2,0 % 1,6 % 5 %
Fluktuation (2010) 0 % 20,0 % 1,9 % 25 %
Fluktuation (2016) 2,0 % 5,0 % 4,0 % 14 %

Tab. 1: Deskriptive Statistik der verwendeten Trendparameter bei Anwendung des HGB im Geschäftsjahr 2010 und 2016

Erhebliche Unterschiede bei Trendannahmen festzustellen

Im Bereich des Lohn- und Gehaltstrends bspw. reicht die Spannbreite der verwendeten Parameter von 0 bis 3,5 % (2010), was sich im Jahr 2016 nur geringfügig verringert hat; ein ähnliches Bild ergibt sich beim Rententrend (0 bis 3 % 2010, wo es ebenfalls eine leichte Verringerung auf 0 bis 2,3 % gegeben hat). Durch den Zinseszinseffekt und die langen Laufzeiten ergeben sich enorme erfolgswirksame Effekte, da die Anpassungen in der GuV erfasst werden müssen. Auch wenn der genaue Umfang, in dem sich die verwendeten Parameter auf den Barwert der Pensionsverpflichtung auswirken, von der Ausgestaltung der Pensionspläne abhängt, lässt sich festhalten, dass Unternehmen, die hohe Steigerungen im Bereich der Trendannahmen unterstellen, in späteren Perioden tendenziell eher Erträge aus der Auflösung von Pensionsrückstellungen erfassen. Es ist umso erstaunlicher, dass es eine nicht unbedeutende Anzahl an Unternehmen gibt, die keinerlei Steigerung unterstellt. Insgesamt ist festzustellen, dass die Berücksichtigung der Trendparameter für die Bilanzierenden einen enormen Gestaltungsspielraum darstellt, da sich die Objektivierung der Trendannahmen als schwieriges Unterfangen erweist. Dadurch wird sowohl die zwischenbetriebliche Vergleichbarkeit als auch die innerbetriebliche Vergleichbarkeit verschiedener Perioden beschränkt.

Abzinsung

§ 253 Abs. 2 HGB sieht, ähnlich wie die internationale Rechnungslegung, ein Abzinsungsgebot für langfristige Rückstellungen vor. 90 % der Unternehmen, die Pensionsverpflichtungen im Geschäftsjahr 2010 bilanzierten, gaben den verwendeten Zinssatz an, wobei ganz überwiegend explizit auf die Erleichterungsregelung der pauschalen Restlaufzeit von 15 Jahren hingewiesen wurde. 2016 waren es 93 % der Unternehmen, die fast alle die Erleichterung mit der Verwendung des Pauschalzinssatzes für eine 15-jährige Laufzeit angewandt haben. Mit der Bildung der Durchschnittszinssätze soll eine Glättung der volatilen Zinsentwicklung erreicht werden. Damit wird eine allzu große Ergebniswirkung von Änderungen vermieden. Problematisch ist jedoch einerseits, dass sich durch die externe Festlegung des zu verwendenden Zinssatzes bei Schwankungen kein kompensatorischer Effekt einstellen kann, wie dies in der internationalen Bilanzierung nach IFRS zumindest teilweise der Fall ist.[2]  Andererseits führt die Verwendung des Durchschnittszinssatzes im aktuell zu beobachtenden Umfeld tendenziell stark gefallener Zinsen zu stichpunktbezogenen stillen Lasten. Dies kann in geringem Maße abgefedert werden durch vorhandenes Planvermögen. Das Planvermögen der meisten Unternehmen besteht zum Großteil aus Fremdkapitalinstrumenten (verbreitet Unternehmensanleihen). Sinkt der am Markt erzielbare Zins der Unternehmensanleihen, steigt der Wert der Pensionsrück...

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