Bei der Abzinsung war vor Inkrafttreten des BilMoG spätestens im Geschäftsjahr 2010 überdies gem. HGB ein Zinssatz zwischen 3 % und 6 % erlaubt; steuerrechtlich ist ein Zinssatz von 6 % vorgeschrieben, der aber vom Finanzgericht Köln am 12.10.2017 dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt wurde.[1]

Zukunfts­orientierte Bewertung nach dem HGB

Nach § 253 Abs. 2 HGB muss seit spätestens 2010 handelsrechtlich eine Annäherung an die IFRS, konkret IAS 19, erfolgen. Da das Berechnungsverfahren weiterhin nicht konkret vorgeschrieben ist, kann zwischen dem steuerlichen Gleichverteilungsverfahren und dem international üblichen Ansammlungsverfahren gewählt werden. Zudem sind Trendannahmen und kapitalmarktabgeleitete Durchschnittszinssätze, die von der Bundesbank vorgegeben werden, zu verwenden. Nach IAS 19 sind nur die Stichtagswerte für den Zinssatz zu verwenden, nach HGB war bis zum Geschäftsjahr 2015 ein Durchschnitt über die letzten 7 Jahre zu verwenden, was die Volatilität zumindest aus den Zinseffekten einschränkt. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften[2] ist im März 2016 diese Regelung leicht verändert worden.

Neuregelung der Abzinsung in 2016

Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen mit einer Restlaufzeit von mehr als 1 Jahr sind gem. § 253 Abs. 2 HGB mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen 10 Geschäftsjahre abzuzinsen. Für die sonstigen Rückstellungen bleibt es bei der Anwendung des Durchschnitts der Marktzinsen der vergangenen 7 Jahre.

Allerdings ist in jedem Geschäftsjahr gemäß des neu eingefügten § 253 Abs. 6 Satz 1 HGB der Differenzbetrag zwischen dem Barwert bei 7- und jenem bei 10-Jahreszins zu ermitteln. Dieser ist gemäß § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB mit einer Ausschüttungssperre belegt, wonach Gewinne nur ausgeschüttet werden dürfen, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag entsprechen. § 253 Abs. 6 Satz 3 HGB sieht darüber hinaus eine Pflicht zur Darstellung des Unterschiedsbetrags im Anhang oder unter der Bilanz vor.

Eine Anwendung der geänderten Fassung von § 253 Abs. 2 und 6 HGB hatte erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31.12.2015 endende Geschäftsjahr zu erfolgen. Dies gilt für Konzernabschlüsse – hier allerdings beschränkt auf § 253 Abs. 2 HGB – analog. Eine vorzeitige Anwendung auf Jahres-/Konzernabschlüsse für das nach dem 31.12.2014 beginnende Geschäftsjahr war gestattet, sofern das Geschäftsjahr vor dem 1.1.2016 endete; mittelgroße und große Kapitalgesellschaften hatten im Anhang Angaben zur Ausübung des Wahlrechts zu machen.

Aus den vorliegenden Jahresabschlüssen kann darauf geschlossen werden, dass zum Stichtag 31.12.2016 durch diese Regelung die Pensionsrückstellungen deutscher Unternehmen um ca. 10 % geringer ausgewiesen werden müssen als mit Abzinsung auf Basis des 7-Jahres-Durchschnittszinssatzes.

Eine Ausnahme stellen wertpapiergebundene Zusagen dar (s. Abschnitt 2.2.3).

Vereinfachungswahlrecht bei der Abzinsung

Für die Abzinsung besteht nach § 253 Abs. 2 HGB zudem ein Wahlrecht: Es können die unter Berücksichtigung der Restlaufzeiten der Rückstellungen bzw. der zugrunde liegenden Verpflichtungen geltenden durchschnittlichen laufzeitadäquaten Marktzinssätze der letzten 10 Jahre für die Berechnung herangezogen werden. Alternativ kann pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich bei einer angenommenen Laufzeit von 15 Jahren ergibt, gerechnet werden. Für den 31.12.2017 ergibt sich so etwa der Abzinsungssatz bei 15-jähriger Restlaufzeit nach Angaben der Bundesbank von 3,68 % (10-Jahres-Betrachtung; zum 31.12.2015 waren es noch 4,31 %!).

Einbezug von Trendannahmen

Da § 253 Abs. 1 HGB für die Bewertung der Rückstellungen den Erfüllungsbetrag verlangt, sind bei der Wertermittlung von Pensionsverpflichtungen wie nach IFRS Fluktuations- und Pensionierungswahrscheinlichkeiten und biometrische Rechnungsgrundlagen (z. B. Arbeitnehmerfluktuation und Sterbewahrscheinlichkeit) sowie weitere finanzielle Variablen (z. B. künftige Gehaltssteigerungen oder Rententrends) einzubeziehen.

[2] BGBl v. 16.3.2016, Teil 1, S. 396-441 (HGB-Änderung S. 408 f.).

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