Pflicht zur Dokumentation

Eine Bewertungseinheit ist bei ihrer Begründung angemessen zu dokumentieren. Die Dokumentation muss spätestens bei Abschluss des Sicherungsinstruments vorliegen, da eine rückwirkende Begründung von Bewertungseinheiten unzulässig ist (Vermeidung von Bilanzpolitik). Ferner ist die Wirksamkeit von Bewertungseinheiten laufend mittels Wirksamkeitstests (Effektivitätstests) zu überwachen, um einen Verlust- oder Gewinnüberhang feststellen zu können. Der Effektivitätstest gilt außerdem als Nachweis dafür, dass Grundgeschäft und Sicherungsinstrument so aufeinander abgestimmt sind, dass bei einer Änderung des Risikos (z. B. Zinserhöhung, Währungsabwertung) ein Ausgleich durch das gegenläufige Geschäft im Hinblick auf Wertänderungen oder Zahlungsströme tatsächlich stattfindet.

Anforderungen an die Dokumentation

Das HGB gibt keine konkreten Anforderungen an die Dokumentation von Bewertungseinheiten vor. Die IDW-Verlautbarung RS HFA 35 gibt dazu aber Hinweise. Die Dokumentation ist so zu gestalten, dass sie für einen sachverständigen Dritten nachvollziehbar ist. Es empfiehlt sich, hier die "best practices" der IFRS als Vorbild zu nehmen. An diesen internationalen Gepflogenheiten orientiert sich auch das deutsche Handelsrecht, wenngleich mit deutlich geringerer Strenge.

Eckpunkte der Dokumentation

Aus der Dokumentation sollte vor allem hervorgehen, ob das Sicherungsinstrument zur Absicherung des Risikos aus dem Grundgeschäft geeignet ist. Die Dokumentation sollte insbesondere folgende Eckpunkte enthalten:

  • Ziele und Strategien der Sicherungsbeziehung (einschließlich der Definition des Sicherungszeitraums),
  • vergleichbares Risiko im Hinblick auf Wertänderungen oder Zahlungsströme,
  • Grundgeschäft,
  • Sicherungsinstrument,
  • Methode zur Beurteilung der Effektivität der Sicherungsbeziehung.

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