BMF, 13.7.2015, IV C 6 - S 2133/09/10002

Bezug: Ihr Schreiben vom 28.10.2012, AZ DK: 414, AZ DSGV: 7620
  Zwischennachricht des BMF vom 7.11.2013, IV C 6 – S 2133/09/10002; DOK: 2013/1017632

Mit Schreiben vom 28.10.2013 bitten Sie zur Besteuerung von Finanzinstrumenten um Klarstellungen zu § 6 Absatz 1 Nummer 2b EStG und § 8b Absatz 7 KStG. Zum einen soll die Umwidmung aus dem Handelsbestand in den Anlagenbestand nach § 6 Absatz 1 Nummer 2b EStG nicht generell ausgeschlossen, sondern in den Grenzen des § 340e HGB auch steuerlich anzuerkennen sein. Des Weiteren bitten Sie um Bestätigung, dass diese Umwidmung auch bei § 8b Absatz 7 KStG berücksichtigt wird.

Dazu nehme ich nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und dem für Körperschaftsteuer zuständigen Referat meines Hauses wie folgt Stellung:

§ 6 Absatz 1 Nummer 2b EStG

Finanzinstrumente, die entsprechend den Voraussetzungen des § 340e Absatz 3 Satz 3 HGB aus dem Handelsbestand umgegliedert werden, unterliegen nicht der Bewertung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2b EStG. Sie sind nach der Umwidmung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 EStG zu Anschaffungskosten, dem an deren Stelle tretenden Wert oder dem niedrigerem Teilwert (vgl. dazu auch BMF-Schreiben zur Teilwertabschreibung gem. § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 EStG; voraussichtlich dauernde Wertminderung; Wertaufholungsgebot vom 16.7.2014, BStBl 2014 I S. 1162) zu bewerten.

§ 8b Absatz 7 KStG

Bei der Anwendung von § 8b Absatz 7 Satz 1 KStG als Einkommensermittlungsvorschrift sind bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten i.S.d. KWG unabhängig von der handels- und steuerbilanziellen Behandlung nach dem Gesetzeswortlaut ausschließlich aufsichtsrechtliche Kriterien maßgebend. Es kommt daher entscheidend auf die Zuordnung zum Handelsbuch oder Anlagebuch i.S.d. KWG (bis 31.12.2013) und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (seit 1.1.2014) an.

Daher sind handelsrechtlich ggf. zulässig vorgenommene Umwidmungen für die Anwendung von § 8b Absatz 7 KStG grundsätzlich unmaßgeblich.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 b

KStG § 8 b Abs. 7

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