Leitsatz

Ein langfristiges Fremdwährungsdarlehen ist auch bei höherem Teilwert mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren, wenn am Bilanzstichtag die Restlaufzeit mehr als 10 Jahre beträgt und noch von einer Üblichkeit der Wechselkursschwankungen ausgegangen werden kann

 

Sachverhalt

Im April 2007 nahm die Klägerin ein Darlehen in Höhe von 491.670,00 CHF im Gegenwert von 300.000 Euro (Kurs: 1,6389) mit einer zwölfmonatigen Zinsbindungsfrist und einer Laufzeit bis 2026 bei ihrer Hausbank auf. In den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2012 wurden jeweils neue Zinsvereinbarungen getroffen. Die Klägerin bilanzierte das Fremdwährungsdarlehen als kurzfristiges Darlehen ein und bewertete es zu den folgenden Bilanzstichtagen jeweils mit dem Umrechnungskurs: zum 31.12.2008 mit 315.675,33 Euro, zum 31.12.2009 mit 311.399,38 Euro, zum 31.12.2010 mit 364.488,98 Euro und zum 31.12.2011 mit 367.719,64 Euro. Die Kursverluste erfasste sie als sonstigen Aufwand. Durch eine Betriebsprüfung wurde das Fremdwährungsdarlehen als langfristige Darlehensverbindlichkeit eingestuft und die Anerkennung der Teilwerterhöhung durch Kursverluste versagt. Das Finanzamt erließ entsprechende Bescheide.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für den Ansatz eines höheren Teilwerts lagen zu keinem Bilanzstichtag vor, weil es sich um ein langfristiges Darlehen handelte, das jeweils noch eine Restlaufzeit von mehr als 10 Jahre hatte und noch von einer Üblichkeit der Wechselkursschwankungen ausgegangen werden konnte.

Fremdwährungsverbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen, der sich aus dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt. Sinkt der Wechselkurs, erhöht dieses den Betrag, den der Darlehensnehmer zur Rückzahlung aufwenden muss.

Ob diese Teilwerterhöhung auch dauerhaft ist, hängt maßgeblich von der Laufzeit der Darlehensverbindlichkeit und der Frage der Üblichkeit der Wechselkursschwankungen ab.

Die vorliegende Darlehensverbindlichkeit stellt eine langfristige Verbindlichkeit dar, da eine Rückzahlung für 2026 vereinbart war. Die getroffenen Folgevereinbarungen betreffen einzig die Zinskonditionen. Auch die eingeräumte Möglichkeit der Kündigung nach Ablauf der vereinbarten Zinsperiode bleibt außer Betracht, wenn keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass eine nicht vorzeitigt Rückzahlung geplant ist. Als Folge der Langfristigkeit ist davon auszugehen, dass sich die durch den gesunkenen Wechselkurs ergebende Erhöhung des Teilwerts über die gesamte Laufzeit wieder ausgleichen wird.

 

Hinweis

Das Finanzgericht schließt sich damit der gängigen Rechtsprechung des BFH (z. B. BFH, Urteil v. 4.2.2014, I R 53/12) an, nachdem bei Fremdwährungskrediten mit einer Restlaufzeit von zumindest zehn Jahren nicht jeder Kursverlust zur Annahme einer voraussichtlich dauerhaften Wertveränderung berechtigt.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 09.03.2016, 2 K 84/15

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