Kommentar

Für die Herstellung von Büchern, die voraussichtlich nicht kostendeckend oder nicht mit Gewinn veröffentlicht werden können, erhalten Verlage häufig Druckbeihilfen. Gezahlt werden diese Beträge entweder von den Autoren selbst oder von Dritten, die an der Herausgabe der Bücher interessiert sind. Die Verträge zwischen Autoren und den Verlagen enthalten zumeist Regelungen, wonach die Druckbeihilfen ab einer bestimmten Verkaufszahl zurückzugewähren sind. In den Bilanzen des Verlags muß der Vorgang wie folgt behandelt werden: Bei Vereinnahmung der Druckbeihilfe: Passivierung als erhaltene Anzahlung; bei Veröffentlichung des Buches: Erfassung der Druckbeihilfe als Einnahme bei gleichzeitiger Auflösung des Passivpostens Anzahlung. Zu diesem Zeitpunkt muß der Verlag prüfen, ob mit einer Inanspruchnahme aus der vertraglich festgelegten Rückzahlungsverpflichtung zu rechnen ist. Ist die Inanspruchnahme grundsätzlich zu bejahen, sollte die voraussichtliche Höhe der Verpflichtung ermittelt werden, um ggf. eine Rückstellung für die ungewisse Verbindlichkeit „Rückzahlung von Druckbeihilfen” bilden zu können. Zu diesem Zweck sind zum einen die Umstände des jeweiligen Einzelfalls, aber auch die betrieblichen Erfahrungen der Vergangenheit heranzuziehen. Hat der Verlag bereits häufiger derartige Bücher herausgebracht und mußte er in diesem Zusammenhang schon mehrfach Druckbeihilfen ganz oder teilweise zurückzahlen, kann hieraus z. B. ein Wahrscheinlichkeitsgrad als Grundlage für die Rückstellungsbildung abgeleitet werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 03.07.1997, IV R 49/96

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