Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist ermächtigt, für Kapitalgesellschaften Formblätter vorzuschreiben, wenn der Geschäftszweig eine abweichende Gliederung erfordert.[1] Hiervon betroffen sind insbesondere Krankenhäuser, Versicherungs-, Verkehrs- und Wohnungsunternehmen sowie Kreditinstitute.

Bspw. sind durch die Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (RechKredV) Kreditinstitute verpflichtet, vorgeschriebenene Formblätter anzuwenden. Hierzu sind 3 Formblätter vorgesehen: ein Formblatt für die Bilanz und 2 Formblätter für die GuV.[2] Auch betroffen sind z. B. Krankenhäuser. Die Anlagen zur Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern (Krankenhaus-BuchführungsverordnungKHBV) bestimmen insbesondere den Bilanzaufbau und die Ausgestaltung der GuV.[3]

[3] Anlage 1 KHBV.

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