Rz. 150
Ziel der Analyse der Investitionstätigkeit ist es, Erkenntnisse über die Altersstruktur, die Abschreibungs- und die Investitionspolitik einer Unternehmung zu gewinnen. Die Interpretation der zur Beurteilung von Substanz und Wachstum einer Unternehmung ermittelten Kennzahlen erfolgt anhand von Zeit- und Branchenvergleichen. Wird den unterschiedlichen betriebswirtschaftlichen Zusammenhängen des Anlagevermögens Rechnung getragen, so kann die Aussagekraft der einzelnen Zahlenangaben gesteigert werden. Zentraler Bestandteil der Analyse des Investitionsgeschehens ist die Analyse des Sachanlagevermögens.[1] Vornehmlich folgende Kennzahlen finden bei der Begutachtung der Investitionstätigkeit im Sachanlagevermögen (SAV) Anwendung:
SAV-Gesamtabschreibungsquote | = | kumulierte Abschreibungen auf SAV |
SAV zu hist. AHK | ||
SAV-Jahresabschreibungsquote | = | Abschreibungen des GJ auf SAV |
SAV zu hist. AHK |
Rz. 151
Beide Kennzahlen lassen sich alternativ auch für die immateriellen Vermögenswerte (ohne Goodwill) ermitteln. Die Gesamtabschreibungsquote dient der qualitativen Beurteilung des Anlagevermögens.[2] Mit ihr wird die Altersstruktur der Bilanzaktiva gemessen. Ein hoher Anlagenabnutzungsgrad deutet auf veraltete Fertigungsanlagen und -verfahren hin. Diese erschweren eine langfristige Sicherung der aktuellen Marktposition einer Unternehmung und erzwingen notwendige Reinvestitions- und Modernisierungsmaßnahmen in naher Zukunft.[3] Allerdings können auch sehr konservative Schätzungen der Nutzungsdauern vorliegen, sodass überhöhte Abschreibungen vorgenommen werden, um stille Reserven aufzubauen. Degressive Abschreibungsverfahren führen etwa zu derartigen Verzerrungen.
Rz. 152
Die Jahresabschreibungsquote erlaubt einen Einblick in die Abschreibungspolitik einer Unternehmung. Dabei weisen hohe Abschreibungsquoten auf kurze Nutzungsdauern der Bilanzaktiva hin. Dies befähigt die Unternehmung zur Partizipation am technischen Fortschritt. Zu trennen sind dabei die planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen. Letztere können ggf. auch noch aufgrund des Fortwirkens ausgelaufener Wahlrechte (z. B. steuerliche Mehranschreibungen) über Art. 67 EGHGB in HGB-Abschlüssen enthalten sein und durch die im Anlagevermögen deshalb gebildeten stillen Reserven den Wert der Quoten verzerren.
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