Übernehmen Gesellschafter-Geschäftsführer Aufwendungen für die GmbH, z. B. durch Begleichen der Rechnung für die Bewirtung von Geschäftsfreunden, steht ihnen regelmäßig ein Anspruch auf Aufwandsersatz gegen die GmbH zu. Umgekehrt hat die GmbH einen Erstattungsanspruch gegen den Geschäftsführer, wenn sie Zahlungen für ihn leistet, die eigentlich dessen Privatbereich betreffen.

Solche Ansprüche werden meist nicht bar beglichen, sondern auf einem Verrechnungskonto verbucht, das kurzfristige Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der GmbH und dem Gesellschafter-Geschäftsführer vereint.

Hat ein Geschäftsführer z. B. den Firmenwagen getankt und die Rechnung aus eigener Tasche bezahlt, so ist dieser Vorgang wie folgt zu buchen:

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag EUR Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag EUR
4530 Kfz-Betriebskosten   1666 Verbindlichkeiten gegenüber GmbH-Gesellschaftern (Restlaufzeit bis 1 Jahr)  
 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung Betrag EUR Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung Betrag EUR
6530 Kfz-Betriebskosten   3641 Verbindlichkeiten gegenüber GmbH-Gesellschaftern (Restlaufzeit bis 1 Jahr)  

Im vorstehenden Fall erfolgte die Buchung auf das "normale" Konto "Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern mit einer Restlaufzeit bis 1 Jahr".

Zur Abgrenzung gegenüber anderen Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen Gesellschaftern und GmbH sollte für jeden Gesellschafter ein eigenes Verrechnungskonto eingerichtet werden.

Wenn das Gesellschafterverrechnungskonto einen Saldo zulasten des Gesellschafters ausweist, muss er darauf Zinsen zahlen, weil das Finanzamt unterstellt, dass die GmbH einem fremden Dritten einen Kredit nicht kostenlos zur Verfügung stellen würde. Andernfalls riskieren Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung.[1] Die Finanzämter akzeptieren erfahrungsgemäß eine Verzinsung von Gesellschafterverrechnungskonten mit einem Satz von etwa 6 %. Anzuwenden ist dieser Zinssatz auf den Jahresdurchschnittswert des Gesellschafterverrechnungskontos.

Differenzierter mit der Spanne für einen angemessenen Zinssatz hat sich dagegen das FG Schleswig-Holstein auseinandergesetzt.[2] Danach gilt der bankübliche Habenzinssatz als Untergrenze, der bankübliche Sollzinssatz als Obergrenze. Für die Streitjahre 2014 und 2015 ergaben sich danach als Mittelwerte Zinssätze in Höhe von 4,6 % bzw. 4,49 %.

 
Praxis-Beispiel

Verbuchung von Zinsen auf Gesellschafterverrechnungskonto

Das Gesellschafterverrechnungskonto weist während des gesamten Jahrs eine Forderung der GmbH gegen ihren Gesellschafter-Geschäftsführer aus. Der Saldo beträgt zu Beginn des Wirtschaftsjahrs 20.000 EUR, am Schluss des Wirtschaftsjahrs 12.000 EUR. Wenn man daraus den Mittelwert bildet, schuldet der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH während des Jahrs durchschnittlich 16.000 EUR. Wird dieser Betrag mit 6 % verzinst, ergibt sich folgende Buchung, wenn die Zinsen als kurzfristige Forderungen stehen bleiben. Man kann die Zinsen aber auch wieder zulasten des Gesellschafterverrechnungskontos buchen:

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag EUR Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag EUR
1382 Forderungen gegen Gesellschafter (Restlaufzeit bis 1 Jahr) 960 2650 Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 960
 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung Betrag EUR Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung Betrag EUR
1308 Forderungen gegen Gesellschafter (Restlaufzeit bis 1 Jahr) 960 7110 Sonstige Zinserträge 960

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