Das MoPeG sieht im (geschriebenen) Recht der GbR einen Paradigmenwechsel vor: Während die bisherigen §§ 705 ff. BGB in der GbR "eine nicht rechtsfähige, zur Durchführung einer begrenzten Anzahl von Einzelgeschäften gegründete Gesamthandsgesellschaft" sahen (vgl. RegE, BT-Drs. 19/27635, S. 1), geht das neue Recht konsequent von einer auf Dauer eingerichteten rechtsfähigen Außengesellschaft als Leitbild aus. Das Gesetz differenziert in § 705 Abs. 2 BGB n. F. nunmehr eindeutig zwischen der rechtsfähigen (Außen-)Gesellschaft (§§ 706 ff. BGB n. F.) und der nicht rechtsfähigen – und damit nicht vermögensfähigen – (Innen-)Gesellschaft (§§ 740 ff. BGB n. F.). Die folgenden Ausführungen konzentrieren sich im Wesentlichen auf die Regelungen zur rechtsfähigen Gesellschaft.

Die Rechtsfähigkeit einer rechtsfähigen Gesellschaft entsteht im Verhältnis zu Dritten, sobald sie mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens jedoch mit der Eintragung der Gesellschaft in das neu zu schaffende Gesellschaftsregister (§ 719 Abs. 1 BGB n. F.). Mit der – im Grundsatz fakultativen (§ 707 Abs. 1 BGB n. F.) – Eintragung in das Gesellschaftsregister hat die Gesellschaft als Namenszusatz die Bezeichnung "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder kurz "eGbR" zu führen (§ 707a Abs. 2 Satz 1 BGB n. F.). Sofern keine natürliche Person als Gesellschafter haftet, muss der Gesellschaftsname auf die bestehende Haftungsbeschränkung hinweisen (§ 707a Abs. 2 Satz 2 BGB n. F.). Eine Austragung aus dem Gesellschaftsregister ist außerhalb der Auflösung der Gesellschaft nicht zulässig.

Möglich ist indes eine identitätswahrende "Umwandlung" der eGbR in eine andere rechtsfähige Personengesellschaft (sog. Statuswechsel). Eine eingetragene Gesellschaft kann nach § 707c BGB n. F. den Status einer Personenhandelsgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft durch Wechsel des Registers erlangen. Umgekehrt kann eine kleingewerbliche OHG ihre Kaufmannseigenschaft durch Wechsel in das Gesellschaftsregister ablegen. Ebenso kann eine Partnerschaftsgesellschaft ihren Status in eine eGbR wechseln.

Für den Erwerb oder die Veräußerung bestimmter registrierter Rechte (z. B. Grundbuch, Handels- und Schiffsregister, Aktienregister einer AG, Gesellschafterliste einer GmbH) oder für die Teilnahme an Umwandlungsvorgängen i. S. d. UmwG setzt das Gesetz die Eintragung als eGbR voraus. Mit dem partiellen Eintragungszwang wird eine erhebliche Vereinfachung der Registereintragung in den Objektregistern bezweckt. Bestehende Gesellschaften müssen die Eintragung nachholen, sobald sie ein Verfügungsgeschäft über entsprechende Rechte (Grundstücke, Aktien, GmbH-Anteile etc.) abschließen wollen.

Als Konsequenz aus der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft betont das Gesetz in § 713 BGB n. F., dass die Beiträge der Gesellschafter sowie die von der Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten Vermögen der Gesellschaft sind. An die Stelle des bisherigen Bildes eines gesamthänderisch gebundenen Vermögens tritt sprachlich das Gesellschaftsvermögen, für das die Gesellschafter gesamtschuldnerisch haften (§§ 721, 721a BGB n. F.). Nach wohl zutreffender Auffassung ergeben sich hieraus indes keine materiellen Folgen in der Rechtsanwendung.

Zwar behält die GbR das Prinzip der Selbstorganschaft bei. Ähnlich wie bereits bisher bei den PHG wird nach dem MoPeG nun indes auch bei der GbR deutlicher zwischen der Sphäre der Gesellschafter einerseits (§§ 708 ff. BGB n. F.) und der Geschäftsführung sowie Vertretung der Gesellschaft (§§ 715 f., 720 BGB n. F.) andererseits unterschieden. Nach der disponiblen Regelung in § 714 BGB n. F. müssen Gesellschafterbeschlüsse einstimmig gefasst werden. Vorbehaltlich abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelungen sind zur Geschäftsführung weiterhin alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet (§ 715 Abs. 1 BGB n. F.). Sie vertreten die GbR dabei grds. gemeinsam.

Eine deutliche Veränderung ergibt sich durch das MoPeG hinsichtlich der Gewinn- und Verlust-Beteiligung der Gesellschafter. Während nach bisherigem Recht im Zweifel eine Beteiligung nach Köpfen vorgesehen war, bestimmt sich der Anteil am Gewinn bzw. Verlust gemäß § 709 Abs. 3 BGB n. F. nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen oder subsidiär nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge. Nur "höchsthilfsweise" soll sich der Anteil am Gewinn oder Verlust nach Köpfen bemessen.

Im Grundsatz unverändert geblieben sind die Regelungen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der GbR. Sein Anteil wächst "den übrigen Gesellschaftern im Zweifel im Verhältnis ihrer Anteile zu" (§ 712 Abs. 1 BGB n. F.). Durch § 712 a BGB n. F. wurde ausdrücklich die Anwachsung bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters auf den dann (letzten) verbliebenen Gesellschafter geregelt, welche zum liquidationslosen Erlöschen der Gesellschaft führt.

 
Hinweis

Auch nach dem MoPeG lässt der Gesetzgeber den Gesellschaftern einer GbR ein hohes Maß an Gestaltungsfreih...

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