
- Neben redaktionellen Änderungen wurde insbesondere eine Klarstellung hinsichtlich des Umfangs der einzubeziehenden Zahlen bei unterjährigem Erwerb eines Tochterunternehmens sowie des Umfangs der erstmaligen Pflicht zur Konzernrechnungslegung vorgenommen.
- Zu Einzelheiten s. Kap. A.2.7.
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