Von den jährlichen Handels- und Steuerbilanzen sowie den zusätzlichen Bilanzen bei Personengesellschaften zu unterscheiden sind Sonderbilanzen, die nur bei bestimmten Anlässen erstellt werden müssen. Zu diesen Sonderbilanzen rechnen vor allem

  • Aufgabebilanzen, die bei der Beendigung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft erforderlich sind;
  • Auseinandersetzungsbilanzen, die beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft zu erstellen sind;
  • Einbringungsbilanzen, die notwendig werden, wenn ein Einzelunternehmen in eine Personen- oder eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird;
  • Liquidationsbilanzen, die bei der Auflösung von Kapitalgesellschaften zu erstellen sind;
  • Sanierungsbilanzen, in denen die zur Veräußerung bestimmten Wirtschaftsgüter zu über den Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegenden Veräußerungspreisen angesetzt werden können;
  • Überschuldungsbilanzen, in denen sämtliche Wirtschaftsgüter mit ihren Verkehrswerten angesetzt und sonst nicht bilanzierungsfähige Wirtschaftsgüter berücksichtigt werden;
  • Verschmelzungsbilanzen, die bei Fusionen von Unternehmen zu erstellen sind;,
  • Zwischenbilanzen, die anlässlich der Veräußerung von Anteilen aus einer Kapitalgesellschaft, im Regelfall einer GmbH erstellt werden, wenn der ausscheidende Gesellschafter noch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt am Gewinn des laufenden Geschäftsjahrs teilhaben soll.

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