§ 21 Versandhandel

(1) 1Versandhandel betreibt, wer Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Ware an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). 2Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.

(2) Wird Bier durch einen Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, so entsteht die Steuer mit der Auslieferung an die Privatperson im Steuergebiet.

(3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) 1Wer als Versandhändler Bier in das Steuergebiet liefern will, hat dies vorher anzuzeigen und eine im Steuergebiet ansässige Person als Beauftragten zu benennen. 2Die Anzeige und die Benennung haben gegenüber dem für den Beauftragten zuständigen Hauptzollamt zu erfolgen. 3Der Beauftragte bedarf einer Erlaubnis. 4Sie wird unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. 5Der Beauftragte hat Aufzeichnungen über die Lieferungen des Versandhändlers in das Steuergebiet zu führen, dem Hauptzollamt jede Lieferung unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale vorher anzuzeigen und für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten.

(5) 1Steuerschuldner ist der Beauftragte. 2Er hat für Bier, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 3Die Steuer ist spätestens am 15. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. 4Wird Bier nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Beauftragten zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass die nach § 15 Absatz 1 Satz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung unter der Voraussetzung angewendet wird, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird, und dass die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4 gleichsteht. 5Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist der Versandhändler Steuerschuldner. 6Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 7Die Steuer ist sofort fällig.

(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 4 Satz 4 und 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(7) 1Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. 2Der Versandhändler hat Aufzeichnungen über das gelieferte Bier zu führen und die von dem Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfüllen.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7 zu erlassen.

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