[1]

§ 17 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren

Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich Bier befindet, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß.

[1] § 17 aufgehoben durch Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022. Anzuwenden bis 12.02.2023.

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