Entscheidungsstichwort (Thema)
Informationspflicht des einzelnen Geschäftsführers über eine ordnungsgemäße Buchführung auch bei mehreren Geschäftsführern und Aufteilung der Ressorts
Leitsatz (redaktionell)
Der Geschäftsführer einer GmbH ist kraft zwingender Gesetzesnorm (§ 41 GmbH-Gesetz) verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft zu sorgen. Zwar ist es bei mehrköpfiger Geschäftsführung praktikabel und zulässig, die Buchführung im Wege der Geschäftsverteilung zu delegieren, jedoch müssen die Informationen über die Buchführung jedem Geschäftsführer zugänglich sein.
Fundstellen
Haufe-Index 714164 |
BB 1995, 1844 |
NJW 1995, 2850 |
ZIP 1995, 1334 |
GmbHR 1995, 653 |
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