Entscheidungsstichwort (Thema)

Informationspflicht des einzelnen Geschäftsführers über eine ordnungsgemäße Buchführung auch bei mehreren Geschäftsführern und Aufteilung der Ressorts

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Geschäftsführer einer GmbH ist kraft zwingender Gesetzesnorm (§ 41 GmbH-Gesetz) verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft zu sorgen. Zwar ist es bei mehrköpfiger Geschäftsführung praktikabel und zulässig, die Buchführung im Wege der Geschäftsverteilung zu delegieren, jedoch müssen die Informationen über die Buchführung jedem Geschäftsführer zugänglich sein.

 

Fundstellen

Haufe-Index 714164

BB 1995, 1844

NJW 1995, 2850

ZIP 1995, 1334

GmbHR 1995, 653

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