Leitsatz (amtlich)

1. Vorstand und Aufsichtsrat können einen einmal festgestellten Jahresabschluß nicht willkürlich ändern.

2. Soweit Gesetz und Satzung den festgestellten Reingewinn nicht von der Verteilung ausschließen, erlangt der Aktionär mit der Feststellung eines einen Gewinn ausweisenden Jahresabschlusses einen Gewinnanspruch. Dieser Anspruch ist bis zum Verteilungsbeschluß mitgliedsrechtlicher Art und kann dem einzelnen Aktionär nur mit seiner Zustimmung genommen werden.

3. Die Hauptversammlung, die lediglich über die Gewinnverteilung zu beschließen hat, darf den festgestellten Reingewinn nur insoweit von der Gewinnverteilung ausschließen, als sie hierzu durch Gesetz oder Satzung ermächtigt ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 648062

BGHZ, 150

NJW 1957, 588

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