Leitsatz (amtlich)

Der Schadensersatzanspruch aus § 89 a Abs. 2 HGB beschränkt sich auf den Zeltraum bis zum von vornherein vereinbarten oder durch ordentliche Kündigung herbeigeführten Vertragsende.

 

Normenkette

HGB § 89a

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.04.1992)

LG Hanau (Urteil vom 29.08.1991)

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. April 1992 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. Mai 1992 und der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hanau vom 29. August 1991 im Kostenpunkt aufgehoben, im übrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.201 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 17. Januar 1990 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im übrigen werden die Rechtsmittel der Beklagten zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben der Kläger 95 % und die Beklagte 5 %, von den Kosten der Revisionsinstanz der Kläger 90 % und die Beklagte 10 % zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger war etwa zehn Jahre als Handelsvertreter für die Beklagte tätig, die zahnmedizinische Erzeugnisse vertreibt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. September 1989 kündigte der Kläger das Handelsvertreterverhältnis fristlos mit der Begründung, die Beklagte habe zwei als Konzentrate verkaufte Desinfektionsmittel bis zu 50 % mit Wasser verdünnt. Mit anwaltlichen Schreiben vom 21. und 28. November 1989 erklärte die Beklagte ihrerseits die fristlose Kündigung, weil der Kläger sie nicht vor seiner Kündigung über die – bestrittene – Verdünnung der Desinfektionsmittel unterrichtet habe.

Nach der Kündigung des Klägers und dreier weiterer Handelsvertreter ging der Umsatz der Beklagten um über 80 % zurück. Der Kläger ist seither als Handelsvertreter für die von seiner Ehefrau betriebene Firma L.-M. tätig, die ähnliche Erzeugnisse wie die Beklagte vertreibt.

In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger gegen die Beklagte in erster Linie einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB in Höhe von 69.720,12 DM geltend gemacht. Hilfsweise hat er die Klage auf einen gleich hohen Schadensersatzanspruch aus § 89 a Abs. 2 HGB gestützt. Dazu hat er unter Vorlage einer Vereinbarung mit der Firma L.-M. vom 1. Januar 1990 und einer von seinem Steuerberater erstellten Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 1990 behauptet, im Jahr 1990 habe er lediglich ein monatliches Fixum von 3.000 DM bezogen, während er bei der Beklagten zuletzt monatlich ca. 11.700 DM Provision verdient habe.

Das Landgericht hat der Klage nach Zeugenvernehmung u.a. des Steuerberaters des Klägers bis auf einen Teil der Zinsforderung aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes stattgegeben.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung hat die Beklagte u.a. geltend gemacht, der Kläger, der den gleichen Kundenstamm wie früher mit vergleichbaren Erzeugnissen betreue, habe weiteren Erwerb schuldhaft unterlassen, wenn er sich mit einem monatlichen Fixum von 3.000 DM begnügt habe. Aber selbst bei einem monatlichen Verdienst von nur 3.000 DM betrage der durch die Kündigung verursachte Verdienstausfall des Klägers ausgehend von seiner Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 1990 wegen der Übernahme von Betriebsausgaben durch die Firma L.-M. allenfalls 1.067,14 DM monatlich.

Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den Kläger 32.010 DM zu zahlen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage insgesamt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zum größten Teil begründet.

I. Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, ausgeführt:

Das Schadensersatzbegehren des Klägers sei dem Grunde nach aus § 89 a Abs. 2 HGB a.F. i.V.m. Art. 29 EGHGB gerechtfertigt. Aufgrund der Beweisaufnahme sei mit dem Landgericht davon auszugehen, daß die Beklagte die Desinfektionsmittel mit Wasser verdünnt habe. Der Kläger sei deswegen zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen. Da die Beklagte die Kündigung schuldhaft veranlaßt habe, sei sie dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet. Gemäß § 249 BGB sei der Kläger so zu stellen, wie er ohne die fristlose Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses stünde. Deswegen könne der Kläger die entgangenen Provisionen verlangen, die er bei Fortsetzung seiner Tätigkeit für die Beklagte verdient hätte. Er müsse sich jedoch die Einkünfte anrechnen lassen, die er nunmehr anderweitig erziele bzw. zu erzielen unterlasse. Der Schadensersatzanspruch aus § 89 a Abs. 2 HGB unterliege grundsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung; insbesondere sei er nicht auf die Zeit bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung beschränkt. Vielmehr komme eine zeitliche Einschränkung nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses gegeben seien. Das sei hier nach den näheren Umständen nicht der Fall. Gleichwohl könne dem Kläger Schadensersatz nur bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (10. März 1992), mithin für 30 Monate zugesprochen werden, weil ein möglicher zukünftiger Schaden ohne entsprechenden Antrag nicht festgestellt werden könne. Der durch die Kündigung verursachte Verdienstausfall des Klägers betrage ausgehend von seiner Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 1990 gemäß der im wesentlichen zutreffenden Berechnung der Beklagten 1.067 DM monatlich. Das gelte auch für die letzten drei Monate des Jahres 1989, da der Kläger dem diesbezüglichen Vortrag der Beklagten nicht entgegengetreten sei. Für 30 Monate ergebe sich daraus ein Schadensersatzbetrag von 32.010 DM.

II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch der vom Kläger hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 89 a Abs. 2 HGB (allerdings nicht – wie das Berufungsgericht annimmt – in alter Fassung i.V.m. Art. 29 EGHGB, sondern in unverändert geltender Fassung; § 89 a HGB ist durch das Gesetz zur Durchführung der EG-Richtlinie zur Koordinierung des Rechts der Handelsvertreter vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1910) nicht geändert worden und wird daher in der Übergangsbestimmung des Art. 29 EGHGB auch nicht erwähnt).

2. Ohne Rechtsfehler bejaht das Berufungsgericht diesen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwendungen.

3. Der Kläger ist gemäß § 249 Satz 1 BGB so zu stellen, wie er ohne die von der Beklagten veranlaßte fristlose Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses stünde, d.h. ihm stehen grundsätzlich die Provisionen zu, die er bei Fortsetzung seiner Tätigkeit für die Beklagte verdient hätte. Das gilt indessen, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht ohne zeitliche Begrenzung. Nach § 89 a Abs. 2 HGB ist nur der Schaden zu ersetzen, der bis zum vom vornherein vereinbarten oder durch ordentliche Kündigung herbeigeführten Vertragsende entsteht.

a) Die Frage, ob der Schadensersatzanspruch aus § 89 a Abs. 2 HGB und dem inhaltlich übereinstimmenden (BGHZ 44, 271, 273) § 628 Abs. 2 BGB zeitlich begrenzt ist, ist – wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt – in Rechtsprechung und Schrifttum streitig.

aa) Das Reichsgericht ist in zwei älteren Entscheidungen zum Dienstvertragsrecht unter Hinweis auf die Motive (2, 470) einer Beschränkung der Ersatzpflicht auf Schäden innerhalb der ursprünglich vereinbarten Vertragsdauer mit der Begründung entgegengetreten, das Bürgerliche Gesetzbuch kenne keine Bestimmung, die eine solche Beschränkung vorsehe (Warn.Rspr. 1910, 277, 278; JW 1912, 747 Nr. 11; so auch Staudinger/Neumann, BGB, 12. Aufl., § 628 Rdnr. 39 für den Fall des Bestehens einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit). Demgegenüber befürwortet das Schrifttum überwiegend – ohne nähere Begründung – eine zeitliche Begrenzung der Schadensersatzpflicht bis zu der Zeit, zu der das Vertragsverhältnis durch ordentliche Kündigung hätte beendet werden können oder durch Ablauf der Vertragsdauer geendet hätte (zu § 89 a HGB: Staub/Brüggemann, HGB, 4. Aufl., Rdnr. 24; Schlegelberger/Schröder, HGB, Bd. II Recht der Handelsvertreter, 5. Aufl., Rdnr. 25; Heymann/Sonnenschein, HGB, Rdnr. 39; Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 28. Aufl., Anm. 4; Hopt, Handelsvertreterrecht, Rdnr. 34; zu § 628 BGB: Korts in RGRK zum BGB 12. Aufl., Rdnr. 50; Schwerdtner in MünchKomm. z. BGB., 2. Aufl., Rdnr. 25 sofern kein Kündigungsschutz besteht; Palandt/Putzo, BGB, 52. Aufl., Rdnr. 7; Erman/Hanau, BGB, 6. Aufl., Rdnr. 18). Nach anderer Ansicht soll es im Einzelfall darauf ankommen, ob es auch ohne das vertragswidrige Verhalten des Gekündigten zur Beendigung des Vertragsverhältnisses gekommen wäre, da nicht in jedem Fall eine wirksame ordentliche Kündigung unterstellt werden könne (Soergel/Siebert/Kraft, BGB, 11. Aufl., § 628 Rdnr. 10; so auch Hadding SAE 1976, 219, 221 f in Anmerkung zu BAG SAE 1976, 216 m.w.Nachw. auch auf ältere Rechtsprechung und Literatur).

bb) Der Bundesgerichtshof hat die Frage noch nicht ausdrücklich entschieden. Er hat jedoch in dem Fall eines auf Schadensersatz aus § 89 a Abs. 2 HGB klagenden Handelsvertreters ausgesprochen, daß diesem diejenigen Provisionen zu ersetzen seien, „die er bis zum vertragsgemäß vorgesehenen Ende des – ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit … fest abgeschlossenen – Vertretervertrages hätte erzielen können” (Urteil vom 1. März 1984 – I ZR 3/82 = WM 1984, 1005). In einem anderen Fall hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, daß bei der Berechnung des dem dort klagenden Unternehmer entgangenen Gewinns auf die „Zeit von der fristlosen Kündigung bis zum vereinbarten Ablauf des Handelsvertretervertrages” abzustellen sei, „da … von dem Vorbringen des Beklagten auszugehen ist, der Handelsvertretervertrag sei … nicht ordentlich kündbar gewesen” (Urteil vom 5. Oktober 1989 – I ZR 160/88 = WM 1990, 281, 282). Damit hat der Bundesgerichtshof jeweils mittelbar zum Ausdruck gebracht, daß der Schadensersatzanspruch aus § 89 a Abs. 2 HGB auf die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist beschränkt ist, wenn das Vertragsverhältnis ordentlich gekündigt werden kann.

Davon geht ersichtlich auch das Bundesarbeitsgericht aus, wenn es feststellt, der Kündigungsgegner sei nach § 628 Abs. 2 BGB „zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch die nicht fristgerechte Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstanden ist” (NJW 1972, 1437), und § 628 Abs. 2 BGB gewährleiste, „daß der Kündigende so gestellt wird, als wäre das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß durch eine fristgerechte Kündigung beendet worden” (SAE 1976, 216, 218). Die zeitliche Beschränkung des Schadensersatzanspruches aus § 89 a Abs. 2 HGB und § 628 Abs. 2 BGB bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung oder bis zur vereinbarten Beendigung des Vertragsverhältnisses entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Schadensersatz bei berechtigter fristloser Kündigung anderer Dauerschuldverhältnisse (zum Miet- und Pachtvertrag vgl. Urteil vom 18. Dezember 1954 – VI ZR 177/53 = LM § 249 (Ha) BGB Nr. 6; Urteil vom 15. Juni 1964 – VIII ZR 255/62 = LM § 537 BGB Nr. 12/13 unter II. 1; Urteil vom 12. Januar 1972 – VIII ZR 26/71 = LM § 535 BGB Nr. 50 unter I. 2 a; zum Leasingvertrag vgl. BGHZ 82, 121, 130; BGHZ 95, 39, 47 und 49; zum Darlehensvertrag vgl. BGHZ 104, 337, 342 f).

cc) Der Senat sieht keinen Grund, von dieser einheitlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Schadensersatzpflicht aus § 89 a Abs. 2 HGB abzugehen. Die zeitliche Begrenzung der Schadensersatzpflicht aus § 89 a Abs. 2 HGB (§ 628 Abs. 2 BGB) ist vielmehr durch den Schutzzweck der Norm geboten.

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, muß nicht für alle Schadensfolgen aufkommen, die in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu dem schädigenden Verhalten stehen. Vielmehr wird die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der Haftungsnorm begrenzt (allg. Meinung, vgl. Grunsky in MünchKomm. z. BGB a.a.O., vor § 249 Rdnrn. 43 ff m.w.Nachw.). § 89 a Abs. 2 HGB verpflichtet zum Ersatz des durch die vorzeitige Aufhebung des Handelsvertretervertrages infolge fristloser Kündigung gemäß Abs. 1 entstehenden Schadens. Diese soll es dem Kündigenden ersparen, ein unzumutbar gewordenes Vertragsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder der vereinbarten Beendigung fortsetzen zu müssen (vgl. § 626 Abs. 1 BGB; Hopt a.a.O., Rdnr. 6). Dazu soll der Kündigende auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht gezwungen sein. Deswegen gewährt ihm § 89 a Abs. 2 HGB einen Schadensersatzanspruch, wenn er durch das schuldhafte Verhalten des anderen Teils zu der Kündigung veranlaßt worden ist. Dementsprechend bezweckt § 89 a Abs. 2 HGB nur den Ersatz des Schadens, der bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Vertragsverhältnisses entsteht, nicht aber den Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens.

Auf die Frage, ob das Vertragsverhältnis tatsächlich ordentlich gekündigt worden wäre, kommt es danach nicht an. Dagegen bleibt der Einwand des Kündigungsgegners, er habe das Vertragsverhältnis seinerseits aus wichtigem Grund fristlos kündigen können, unberührt. Trifft dies zu, so ist ein Schadensersatzanspruch des zuerst fristlos Kündigenden aus § 89 a Abs. 2 HGB ausgeschlossen, ohne daß es darauf ankommt, ob der andere Vertragsteil von seiner Kündigungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht hätte (BGHZ 44, 271, 277).

b) Hier war das Vertragsverhältnis der Parteien nicht auf bestimmte Zeit eingegangen. Da es zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung des Klägers vom 29. September 1989 bereits mehr als drei Jahre bestand, konnte es nach § 89 Abs. 2 HGB a.F. i.V.m. Art. 29 EGHGB nur mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluß eines Kalendervierteljahres, mithin zum 31. Dezember 1989 ordentlich gekündigt werden. Auf diesen Zeitraum beschränkt sich daher der Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 89 a Abs. 2 HGB.

Die Revision kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Beklagte bereits vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist mit Schreiben vom 21. und 28. November 1989 ihrerseits gemäß § 89 a Abs. 1 HGB fristlos gekündigt habe. Die fristlose Kündigung der Beklagten war unwirksam, da ihr kein wichtiger Grund zur Seite stand. Insbesondere war der Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht deswegen unzumutbar, weil der Kläger sie nicht vor seiner Kündigung über die Verdünnung der Desinfektionsmittel unterrichtet hatte. Hierzu war der Kläger, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausgeführt hat, schon deswegen nicht verpflichtet, weil sie die Verdünnung selbst vorgenommen hatte. Angesichts dessen war dem Kläger ein Festhalten am Vertrag auch dann nicht zuzumuten, wenn die Beklagte ihre Manipulationen einstellte.

c) Der monatliche Verdienstausfall des Klägers beträgt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts – auch in den letzten drei Monaten des Jahres 1989, auf die der Schadensersatzanspruch des Klägers nach den vorstehenden Ausführungen beschränkt ist – 1.067 DM. Die hiergegen gerichtete Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten übergangen, daß der Kläger den gleichen Kundenstamm wie früher mit vergleichbaren Erzeugnissen betreue und deswegen weiteren Erwerb schuldhaft unterlassen habe, wenn er sich bei der Firma L.-M. mit einem monatlichen Fixum von 3.000 DM begnügt habe, ist nicht berechtigt. Die Revision verkennt, daß die Beklagte mit der Behauptung, der Kläger habe weiteren Erwerb schuldhaft unterlassen, nicht die Höhe des von ihm darzulegenden und zu beweisenden Schadens bestritten, sondern eine Verletzung seiner Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB geltend gemacht hat (vgl. Schwerdtner in MünchKomm. z. BGB a.a.O., § 628 Rdnr. 23), für die sie darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 254 BGB Rdnr. 19). Der Vortrag der Beklagten ist bereits nicht hinreichend substantiiert, weil danach offenbleibt und auch sonst nicht ersichtlich ist, mit welchen Produkten welcher Lieferanten und insbesondere welchem Erfolg der Kläger seinen alten Kundenstamm beliefert haben soll. Darüber hinaus hat die Beklagte auch keinen Beweis angetreten. Das Berufungsgericht mußte daher ihrem Vorbringen nicht nachgehen.

d) Der dem Kläger von der Beklagten nach § 89 a Abs. 2 HGB zu ersetzende Schaden beträgt nach alledem (3 × 1.067 DM =) 3.201 DM. Insoweit ist die Revision unbegründet. Soweit das Berufungsgericht die Beklagte jedoch darüber hinaus zur Zahlung von Schadensersatz an den Kläger verurteilt hat, ist die Revision begründet. Da es weiterer Sachaufklärung nicht bedarf, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

 

Unterschriften

Wolf, Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball, Wiechers

 

Fundstellen

BGHZ

BGHZ, 9

BB 1993, 883

NJW 1993, 1386

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