Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkungsteuerbarkeit unbenannter (ehebedingter) Zuwendungen

 

Leitsatz (NV)

Unbenannte (ehebedingte) Zuwendungen unterliegen grundsätzlich der Schenkung steuer. Dem steht nicht entgegen, daß diese Zuwendungen unter Ehegatten zivilrechtlich nicht als Schenkungen i. S. der §§ 516 ff. BGB qualifiziert werden. Maß gebend für die Frage der Schenkungsteuerbarkeit unbenannter Zuwendungen ist allein, ob diese den objektiven und subjek tiven Tatbestand der freigebigen Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974) er füllen. Der objektive Tatbestand der frei gebigen Zuwendung setzt voraus, daß die Leistung objektiv unentgeltlich erfolgt. Die objektive Unentgeltlichkeit entfällt nicht allein deswegen, weil für die Leistung ehe bezogene Beweggründe ausschlaggebend waren, z. B. die Leistungen einen Ausgleich für die unentgeltliche Führung des gemeinsamen Haushalts einschließlich der Betreuung der gemeinschaftlichen Kinder darstellen oder der "angemessenen Beteiligung an den Früchten des ehelichen Zusammenwirkens" dienen sollten (Anschluß an das BFH- Urteil in BFHE 173, 432, BStBl II 1994, 366).

 

Normenkette

ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 516 ff.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420211

BFH/NV 1995, 441

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