Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesonderte Feststellung gemeinschaftlicher Grundstückseinkünfte

 

Leitsatz (NV)

1. Die gesonderte und einheitliche Feststellung gemeinschaftlicher Grundstückseinkünfte umfaßt neben den Einkünften der Beteiligten aus Vermietung und Verpachtung auch denjenigen Anteil an den Grundstückseinkünften, der auf den gewerblichen Betrieb eines Beteiligten entfällt.

2. Ein - die gesonderte Feststellung nicht erfordernder - Fall von geringer Bedeutung liegt nicht vor, wenn es um die Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen und deren Abgrenzung zwischen mehreren Veranlagungszeiträumen aufgrund eines nicht ohne Schwierigkeiten zu überblickenden Sachverhalts geht (hier: Behandlung einer Leibrentenverpflichtung).

 

Normenkette

AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 2; FGO § 74

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Behandlung einer von den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) bei Erwerb eines gemischt genutzten Grundstücks eingegangenen Rentenzahlungsverpflichtung.

Die in den Streitjahren 1982 und 1983 zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Kläger erwarben mit notariellem Vertrag vom . . . 1969 je zur ideellen Hälfte ein Grundstück nebst aufstehenden Baulichkeiten und darin betriebener Bäckerei mit Lebensmitteleinzelhandel gegen eine - später erhöhte - Leibrentenverpflichtung.

Das Grundstück wurde nach Erwerb teilweise gewerblich zum Betrieb der Bäckerei mit Lebensmitteleinzelhandel des Klägers genutzt; im übrigen erzielten die Kläger gemeinsam Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger behandelten die Rente in ihren Steuererklärungen 1970 bis 1983 nach der sog. buchhalterischen Methode, indem sie die Rentenzahlungen im wesentlichen zunächst mit dem ursprünglichen Barwert verrechneten und - ab 1981 - die übersteigenden Zahlungen im vollen Umfang als Werbungskosten und Betriebsausgaben absetzten.

Nach einer Außenprüfung folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) dieser Behandlung nicht mehr. Ohne vorherige gesonderte und einheitliche Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO 1977) erkannte er in den nach § 164 Abs. 2 AO 1977 geänderten Einkommensteuerbescheiden für 1982 vom 31. Oktober 1985 und für 1983 vom 18. November 1985 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur den in den Rentenzahlungen enthaltenen Ertragsanteil als Werbungskosten an; für den Gewerbebetrieb des Klägers bestimmte er den als Betriebsausgaben abziehbaren Teil der Rente nach der Rentenbarwertmethode. Die Einsprüche wies er unter dem 29. September 1986 zurück.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen.

Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung formellen und materiellen Rechts.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zwecks anderweitiger Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Das FG hätte das Verfahren gemäß § 74 FGO aussetzen und den Abschluß eines Verfahrens der gesonderten Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 abwarten müssen, wie die Kläger zutreffend rügen.

1. Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 werden die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte gesondert festgestellt, wenn an diesen Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nach den vom FG getroffenen Feststellungen vor, da die Einkünfte aus dem Grundstück beiden hieran beteiligten Klägern gemeinschaftlich zuzurechnen sind.

2. Die gesonderte und einheitliche Feststellung der Grundstückseinkünfte nach dieser Vorschrift umfaßt neben den Einkünften der Kläger aus Vermietung und Verpachtung auch denjenigen Anteil an den Grundstückseinkünften, der auf den gewerblichen Betrieb des Klägers entfällt. Die frühere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der eine gesonderte Feststellung bei unterschiedlicher Qualifizierung der Einkünfte für unzulässig erachtet wurde, ist durch den Beschluß des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) überholt (BFH-Urteile vom 7. April 1987 IX R 103/85, BFHE 150, 124, BStBl II 1987, 707, 710, zu 3. b; vom 17. Januar 1985 IV R 106/81, BFHE 143, 68, BStBl II 1985, 291, 292, zu 1. m. w. N.).

3. Es handelt sich nicht um einen - die gesonderte Feststellung nicht erfordernden - Fall von geringer Bedeutung im Sinne der - zur Zeit der Entscheidung des FG bereits in der jetzigen Fassung in Kraft befindlichen - Vorschrift des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO 1977. Weder hat das FA diesen Ausnahmetatbestand durch einen entsprechenden Negativbescheid (vgl. Satz 2 dieser Vorschrift) festgestellt noch sind dessen Voraussetzungen hier offensichtlich (vgl. BFH-Beschluß vom 12. Juli 1988 IX B 28/88, BFH/NV 1989, 87):

a) Ein Fall geringer Bedeutung liegt nach dieser Ausnahmevorschrift insbesondere vor, wenn die Höhe des Betrags und die Aufteilung feststehen. Im Streitfall ist die Höhe der Grundstückseinkünfte jedoch gerade streitig.

b) Nach der sinngemäß weiter anzuwendenden Rechtsprechung zu § 215 Abs. 4 Satz 2 der Reichsabgabenordnung (AO) und zu § 180 Abs. 3, 2. Alternative AO 1977 (in der bis einschließlich 1986 geltenden Fassung) ist eine geringe Bedeutung auch noch anzunehmen, wenn die Ermittlung der gemeinsamen Einkünfte auf einem leicht überschaubaren Sachverhalt und einem kurzfristigen Vorgang mit einfachem Verteilungsschlüssel beruht oder wenn sonst die Ermittlung der Einkünfte hinsichtlich Höhe und Zurechnung verhältnismäßig einfach und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nahezu ausgeschlossen ist (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 26. Juli 1983 VIII R 28/79, BFHE 139, 335, 337/338, BStBl II 1984, 290, zu 1. c; vom 12. November 1985 IX R 85/82, BFHE 145, 308, 311, BStBl II 1986, 239, 241).

aa) Die Tatsache, daß es sich - wie hier - bei den an den Einkünften Beteiligten um zusammen veranlagte Ehegatten handelt, führt für sich allein nicht zur Annahme eines Falles von geringer Bedeutung (BFH-Urteile vom 8. Oktober 1986 I R 58/83, BFH/NV 1987, 767, 768, zu 2. m. w. N.; vom 27. Juli 1982 VIII R 176/80, BFHE 136, 466, BStBl II 1983, 6, 7, zu 2. d).

bb) Gegen eine geringe Bedeutung kann die Tatsache sprechen, daß es sich um ein nicht ausschließlich wohnlich genutztes Gebäude handelt (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 8. Februar 1983 VIII R 163/81, BFHE 138, 202, 208, BStBl II 1983, 355, 358, zu 5. m. w. N.; vom 3. Februar 1976 VIII R 29/71, BFHE 118, 135, 137, BStBl II 1976, 396, zu 1. b). Dennoch schließt die teilweise betriebliche Gebäudenutzung eine geringe Bedeutung noch nicht aus (BFH-Beschluß vom 11. Mai 1976 VIII B 54/75, BFHE 119, 22, 25, BStBl II 1976, 596, 598).

cc) Ein Fall geringer Bedeutung mit einem leicht überschaubaren und kurzfristigen Vorgang liegt jedoch nicht mehr vor, wenn es um die Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen und deren Abgrenzung zwischen mehreren Veranlagungszeiträumen aufgrund eines nicht ohne Schwierigkeiten zu überblickenden Sachverhalts geht (vgl. Urteile in BFHE 118, 135, 137/138, BStBl II 1976, 396, zu 1. b; des FG Berlin vom 30. April 1985 VII 206/83, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1986, 4, rechtskräftig).

Ein solcher Sachverhalt ist hier gegeben: Der Streit betrifft die steuerliche Behandlung der sich auf Jahre erstreckenden Leibrentenverpflichtung aus dem Grundstückskauf im Hinblick auf die Art der Ermittlung und die zeitliche Zuordnung der Ertrags- bzw. Zinsanteile einerseits und der Tilgungsanteile andererseits.

4. Das FG hätte auf die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO auch nicht im Hinblick auf § 155 Abs. 2 bzw. § 162 Abs. 3 AO 1977 in der Fassung vom 20. August 1980 verzichten dürfen. Hiernach kann das FA einen Folgebescheid mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen erlassen, wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht ergangen ist. Diese Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Denn das FA wollte im Hinblick auf die Grundstückseinkünfte keine vorläufige Maßnahme treffen, sondern ging zu Unrecht davon aus, daß es eines Verfahrens zur Feststellung der umstrittenen Einkünfte nicht bedürfe (vgl. Urteile in BFHE 145, 308, 311, BStBl II 1986, 239, 240; BFHE 139, 335, BStBl II 1984, 290).

 

Fundstellen

Haufe-Index 417267

BFH/NV 1991, 285

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