Leitsatz (amtlich)

Das anerkannte nichteheliche Kind des Ehemannes ist im Verhältnis zu dessen Ehefrau Stiefkind im Sinne des § 10 Abs. 1 StKl I Nr. 2 Buchst. d ErbStG.

 

Normenkette

GG Art. 6 Abs. 5

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist das anerkannte nichteheliche Kind des inzwischen verstorbenen V. N. Dieser und seine Ehefrau E. N. hatten sich durch gemeinschaftliches Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und zugleich bestimmt, daß der gemeinsame Sohn S. N. Vorerbe des zuletzt versterbenden Ehepartners sein sollte; als Nacherbe beim Ableben dieses Vorerben war der Kläger eingesetzt. Er sollte auch Ersatzerbe des Vorerben sein.

V. N. starb am 17. Mai 1960, seine Ehefrau am 25. September 1965. Kurz danach - am 11. Oktober 1965 - verstarb auch der als Vorerbe eingesetzte gemeinsame Sohn S. N. so daß der Nacherbfall eintrat.

Der Nachlaß besteht unstreitig nur aus Gegenständen, die seinerzeit der Ehefrau E. N. gehört hatten. Der Vater des Klägers und der Vorerbe hatten kein eigenes Vermögen.

Der Kläger beantragte beim Beklagten und Revisionskläger (FA), gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 ErbStG der Besteuerung das Verhältnis zu der Erblasserin E. N. zugrunde zu legen. Das FA setzte die Steuer in der Einspruchsentscheidung nach Steuerklasse (StKl) V fest.

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das FG setzte die Steuer herab, indem es den Kläger als Stiefkind der Erblasserin ansah und die StKl I anwandte (§ 10 Abs. 1 StKl 1 Nr. 2 Buchst. d ErbStG).

Mit seiner Revision erstrebt das FA die Festsetzung der Steuer nach StKl V.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70402

BStBl II 1973, 454

BFHE 1973, 76

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