Entscheidungsstichwort (Thema)

Förderung der Rassegeflügel- und Rassekaninchenzucht bis 31. 12. 1989 nicht gemeinnützig

 

Leitsatz (NV)

1. Es kann dahinstehen, ob Tierzucht und insbesondere Kleintierzucht nach dem bis zum 31. 12. 1989 geltenden § 52 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 überhaupt gemeinnützig sein konnte. Ab 1. 1. 1990 ist die Förderung der Tierzucht als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 i. d. F. des Vereinsförderungsgesetzes vom 18. 12. 1989).

2. Die Rassegeflügel- und die Rassekaninchenzucht war bis zum 31. 12. 1989 mangels einer Förderung der Allgemeinheit nicht gemeinnützig nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977. Denn die Züchtung von Tierformen nach ästhetischen Gesichtspunkten dient nicht dem gemeinen Besten auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet.

3. Erfüllt ein Verein für einen seiner satzungsmäßigen Zwecke nicht die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit, muß ihm für alle Tätigkeitsbereiche die Steuervergünstigung versagt werden (Anschluß an BFH-Urt. v. 20. 12. 1978 I R 21/76 BFHE 127, 360, BStBl II 1979, 496).

4. Ob ein Verein die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 1977 oder nach § 3 Nr. 6 GewStG erfüllt, ist bei seiner Veranlagung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu prüfen und zu entscheiden (Anschluß an BFH-Urt. v. 13. 12. 1978 I R 77/76 BFHE 127, 327, BStBl II 1979, 481).

5. Einer im voraus erteilten vorläufigen Bestätigung des FA, daß der Verein gemeinnützigen Zwecken diene, kommt nur die Bedeutung einer Auskunft zu, mit der für den Verein eine vorläufige Entscheidung über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit getroffen wird und die das FA jederzeit widerrufen kann.

 

Normenkette

AO 1977 § 52 Abs. 1 S. 1; KStG 1977 § 5 Abs. 1 Nr. 9; GewStG § 3 Nr. 6

 

Fundstellen

Haufe-Index 417469

BFH/NV 1992, 90

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