Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kosten für Hausratsgegenstände, wie z. B. die Kosten für eine transportable Waschmaschine, gehören nicht zu den nach § 7 b EStG begünstigten Herstellungs- (bzw. Anschaffungs-) kosten eines Gebäudes.

EStG 1958 § 7 b.

 

Normenkette

EStG § 7b

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die von den beschwerdeführenden Eheleuten (Bf.) aufgewandten Kosten für eine transportable Waschmaschine als Anschaffungskosten des Kaufeigenheims die Vergünstigung des § 7 b Abs. 1 und 3 EStG 1958 genießen.

Die Bf. erwarben am 9. Juli 1959 ein Kaufeigenheim (Reichsheimstätte) zum Preise von 39.310 DM und bezogen es im August 1959. Sie begehrten für 1959 die von der Verkäuferin nicht in Anspruch genommene Absetzung für Abnutzung (AfA) gemäß § 7 b EStG 1958 und machten als Berechnungsgrundlage neben den Anschaffungskosten des Gebäudes von 35.973 DM noch die Kosten für eine im Oktober 1959 beschaffte transportable Waschmaschine in Höhe von 1.364,65 DM geltend. Diese Waschmaschine ist ein auf Rollen fahrbares Modell, dessen Verbindung mit der Wasserzufuhr durch einen Schlauch hergestellt wird; sie kann an jeder Steckdose an das Stromnetz angeschlossen werden; am Boden ist sie nicht befestigt.

Das Finanzamt lehnte die Anwendung des § 7 b EStG hinsichtlich der Kosten für die Waschmaschine ab. Der Einspruch und die Berufung blieben ebenso wie die Rb. ohne Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

ß 7 b EStG gewährt die Vergünstigung der erhöhten AfA von den Herstellungskosten und im Falle des § 7 b Abs. 3, der hier gegeben ist, von den Anschaffungskosten des Wohngebäudes. Der Senat hat in dem Urteil VI 240/61 S vom 27. November 1962 (BStBl 1963 III S. 115) dargelegt, daß der Begriff "Wohngebäude" in § 7 b EStG nach dem wirtschafts- und steuerpolitischen Zweck dieser Vorschrift auszulegen ist und der für das bürgerliche Recht, die Einheitsbewertung und ß 7 EStG geltende Begriff "Gebäude" zurückzutreten hat. Der Senat hat vor allem auch entschieden, daß nach § 7 b EStG nur die Herstellungskosten solcher Anlagen und Einrichtungen begünstigt sind, die als übliche "Anlage oder Einrichtung einer Wohnung oder eines Wohngebäudes anzusprechen" sind.

Diese Grundsätze müssen zur Ablehnung der von den Bf. beantragten AfA für die Kosten der Waschmaschine führen. Diese Waschmaschine ist keine Anlage der Wohnung oder des Hauses, sondern lediglich ein Stück des Hausrats. Sie hat zum Wohngebäude keinen unmittelbaren und wesentlichen Zusammenhang und ist darum nicht als Bestandteil oder Zubehör des Wohngebäudes zu zählen, so daß schon deswegen die Anwendung des § 7 b EStG entfällt. Aus diesem Grunde werden übrigens die Kosten dieser Waschmaschine auch nicht in die Abschreibungsgrundlage im Sinne des § 7 EStG einbezogen werden können.

Im Ergebnis haben daher die Vorinstanzen mit Recht das Begehren der Bf. auf Gewährung der erhöhten AfA nach § 7 b EStG abgelehnt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424152

BStBl III 1963, 117

BFHE 1963, 320

BFHE 76, 320

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