Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Durch Brandschäden (Blitzschäden) entstehende Aufwendungen können im Rahmen der Verordnung über die Bemessung des Nutzungswertes der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom 26. Januar 1937 nicht berücksichtigt werden.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 29/3

 

Tatbestand

Der Steuerpflichtige besitzt ein Einfamilienhaus, dessen Einheitswert 1953 12.700 DM beträgt. Er machte für das Jahr 1952 geltend, das Haus habe infolge äußerer Einwirkungen, vermutlich durch kalten Blitzstrahl im Jahr 1950, einen durch das ganze Haus gehenden, hauptsächlich den Kamin schwer beschädigenden Riß erhalten. Der Schaden sei seinerzeit repariert worden. Schon bald darauf habe es sich herausgestellt, daß die Schäden nicht restlos beseitigt worden seien. Der Riß habe sich erneut gezeigt, überall seien durch die neuen Tapeten mit schwarzem Ruß vermischte Flecken aufgetreten. Sämtliche Wände seien feucht gewesen. In einer Generalreparatur hätten der Kamin abgebrochen, die Fußböden neu verlegt, alle Räume neu gestrichen und neu tapeziert, die Decken frisch vergipst werden müssen usw. Wegen der erhöhten Brandgefahr und der Undichte der Wände sei die Durchführung der Arbeiten notwendig gewesen. Die Aufwendungen, die mit der erneuten Kaminreparatur zusammenhingen, hätten 8.162,35 DM betragen.

Die Vorinstanzen haben den Abzug dieses Betrages sowohl im Rahmen der Werbungskosten nach der Verordnung über die Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus (Einfamilienhaus-VO) vom 26. Januar 1937 (Reichssteuerblatt 1947 S. 161) wie im Rahmen des § 33 des Einkommensteuergesetzes - EStG - abgelehnt. Das Finanzgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 438/54 S vom 21. April 1955 (Bundessteuerblatt 1955 III S. 173, Slg. Bd. 60 S. 453) könnten die Kosten für die Beseitigung von Kriegsschäden im Rahmen der Einfamilienhaus-VO vom 26. Januar 1937 grundsätzlich abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof unterscheide hierbei ausdrücklich zwischen den Kriegsschäden und den in Friedenszeiten wohl nicht bei dem einzelnen Eigentümer eines Einfamilienhauses, aber bei ihrer Gesamtheit mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehrenden Schäden. Hierzu rechne er auch Wind-, Wasser-, Brand- und ähnliche Schäden. Ob im Streitfalle die geltend gemachten Schäden durch einen kalten Blitzstrahl entstanden seien, stehe nicht fest. Aber selbst wenn man der Behauptung des Steuerpflichtigen folge, so müsse man einen derartigen Schaden zu den vom Bundesfinanzhof als nicht abzugsfähig bezeichneten Schäden in Friedenszeiten rechnen.

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) wendet sich hiergegen und führt aus, daß der gesamte Aufwand 12.138,55 DM betragen habe, wovon unstrittig allein 8.162,35 DM auf reine Kaminreparaturen entfallen seien.

 

Entscheidungsgründe

Der Rb. muß der Erfolg versagt werden.

Die Vorinstanzen haben mit zutreffender Begründung die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen der Einfamilienhaus-VO vom 26. Januar 1937 abgelehnt. Der Senat hat in der Entscheidung IV 43855 U vom 30. August 1956, BStBl 1956 III S. 303, erneut ausgesprochen, daß die Grundsätze der Entscheidung IV 438/54 S auf Kriegsschäden beschränkt sind. Im übrigen kann es zweifelhaft erscheinen, ob im vorliegenden Fall, insbesondere, wenn man der Behauptung des Beschwerdeführers folgt, daß es sich um einen durch kalten Blitz verursachten Schaden handelt, Erhaltungsaufwand gegeben ist. Nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs, wie sie insbesondere in der Entscheidung VI 305/43 vom 19. April 1944 (Reichssteuerblatt 1944 S. 626) dargestellt ist, gehören zum Erhaltungsaufwand lediglich Aufwendungen, die regelmäßig in gewissen Zeitabständen auftreten und dazu dienen, notwendige Ausbesserungen vorzunehmen, durch die die Wesensart des Gebäudes nicht verändert wird. Von diesen Grundsätzen ausgehend, führen die Veranlagungs-Richtlinien 1946 in Abschn. 114 Abs. 6 aus, daß Aufwendungen, die infolge außergewöhnlicher Ereignisse, zu denen sie insbesondere auch Brandschäden rechnen, gemacht werden. auf die Nutzungsdauer des Gebäudes zu verteilen sind. Im einzelnen siehe hierzu Zitzlaff, Steuer und Wirtschaft 1951 Spalte 209 ff., insbesondere Spalte 211. Die Frage kann dahingestellt bleiben, da die umstrittenen Beträge im Rahmen der Einfamilienhaus-VO vom 26. Januar 1937 auch dann nicht abgezogen werden können, wenn mab sie als Erhaltungsaufwendungen ansieht. Auch eine außerordentliche Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG kann im Rahmen der Einfamilienhaus-VO, die eine Besteuerung nach Durchschnittsätzen auf Grund des § 29 EStG darstellt, nicht zugebilligt werden.

Die Vorinstanzen haben des weiteren mit Recht die Voraussetzungen des § 33 EStG als nicht vorliegend angesehen. Der Steuerpflichtige hat Aufwendungen getätigt, um sein Haus wieder in einen gebrauchsfähigen Zustand zu setzen und auf diese Weise einen Gegenwert erworben. Nach § 51 Abs. 1 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung 1952 bleiben Aufwendungen, die den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben zugehören, bei Anwendung des § 33 EStG außer Betracht. Im übrigen wären bei Brandschäden auch die Ersatzleistungen einer Brandversicherung zu berücksichtigen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408574

BStBl III 1957, 16

BFHE 1957, 40

BFHE 64, 40

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