Leitsatz (amtlich)

Ein Wohn- und Geschäftsgebäude, das jemand auf eigenem Grund und Boden errichtet hat, kann nicht Gegenstand einer Schenkung an ihn sein.

 

Normenkette

ErbStG 1959 § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1; ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1; BGB § 516 Abs. 1, §§ 93-94, 946

 

Tatbestand

Der Kläger baute in den Jahren 1961 bis 1963 auf seinem Grundstück ein Wohnhaus mit Drogerie. Für das Bauvorhaben gab ihm sein Vater 103 683 DM; das waren rd. 80 v. H. der Herstellungskosten des Gebäudes. Das FA (Beklagter) sah darin eine "Barschenkung", die mit ihrem Nennwert zu bewerten sei und setzte durch Bescheid vom 8. Oktober 1974 die Erbschaftsteuer auf 3 312 DM fest; den Einspruch wies es zurück.

Mit der Klage hat der Kläger geltend gemacht, es handle sich nicht um eine Geld-, sondern um eine Sachzuwendung, die mit dem anteiligen Einheitswert des Grundstücks zu bewerten sei. Sein Vater habe ihm nicht Geld, sondern das Gebäude zuwenden wollen. Das ergebe sich insbesondere aus dem Testament seiner Eltern vom 1. April 1965, in welchem es heiße:

"...Von unserem gemeinsamen Besitz errichteten wir 1962 - 1963 für unseren Sohn ... ein Wohnhaus mit Drogeriegeschäft, welches von diesem Sohn in Besitz genommen wurde. Hierdurch ist der vorgenannte Sohn ... an unserem Immobilienbesitz abgefunden..."

Das FG hat die Klage abgewiesen. "Nach Sachverhaltsgestaltung und Willensrichtung der Beteiligten" sei "dem Kl. ein Geldbetrag als Beihilfe zur Errichtung des gemischtgenutzten Grundstücks zugewendet worden, der zutreffend mit dem Nennwert der Besteuerung zugrunde gelegt worden" sei. Diese erbschaftsteuerrechtliche Würdigung könne durch die Formulierung des später (1965) abgefaßten Testaments nicht in Frage gestellt werden.

Mit der Revision rügt der Kläger die unrichtige Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1959.

Er beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Erbschaftsteuer auf 0 DM festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

Das FG hat im Ergebnis zutreffend den angefochtenen Erbschaftsteuerbescheid für rechtmäßig erachtet. Der Kläger ist von seinem Vater beschenkt worden. Die Schenkung unterlag der Erbschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in der damals geltenden Fassung vom 1. April 1959, BGBl I 187, BStBl I 159 - ErbStG 1959 - i. V. m. § 516 Abs. 1 BGB). Sie bestand nach den Darlegungen des FG darin, daß der Vater aus seinem Vermögen dem Kläger 103 683 DM für dessen Bauvorhaben zugewendet hat und beide Teile darüber einig waren, daß dies unentgeltlich geschieht. Die abweichende Auffassung des Klägers, sein Vater habe ihm nicht Geld zugewendet, sondern habe "ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden mit der Absicht errichtet" es ihm, "dem Grundstückseigentümer schenkungsweise zu überlassen", steht nicht nur in Widerspruch zu der vom FG festgestellten Tatsache, daß "Baugenehmigung, Bauaufträge und sämtliche Rechnungen" auf den Namen des Klägers lauteten und dieser "alle auf seinen Namen lautenden Rechnungen im eigenen Namen bezahlt" hat; sie ist auch rechtlich unzutreffend. Es war rechtlich nicht möglich, dem Kläger das von ihm auf seinem Grund und Boden errichtete Gebäude zu schenken, da es ihm bereits gehörte: Es war infolge seiner festen Verbindung mit dem Grund und Boden wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden und konnte nicht Gegenstand besonderer Rechte sein (§§ 93, 94, 946 BGB).

War sonach nicht Grundvermögen, sondern Geld geschenkt worden, so war es rechtmäßig, bei der Berechnung der Steuer von einem Wert des Erwerbs auszugehen, wie er sich bei Anwendung der Allgemeinen Bewertungsvorschriften ergab, nämlich vom Nennwert des Geldbetrags (§ 23 Abs. 1 ErbStG 1959, § 10 Abs. 1 BewG), abgerundet auf 103 600 DM (§ 29 ErbStG 1959), vermindert um den Freibetrag von 30 000 DM (§ 11 Abs. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1959) und auf diesen Betrag den Steuersatz von 4,5 v. H. anzuwenden (§ 10 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 Buchstabe a, § 11 Abs. 1 ErbStG 1959).

 

Fundstellen

Haufe-Index 72432

BStBl II 1977, 731

BFHE 1978, 539

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