Leitsatz (amtlich)

Die im BFH-Urteil IV 49/65 U vom 20. Mai 1965 (BFH 83, 5, BStBl III 1965, 503) entwickelten Grundsätze über die Bewertung einer Beteiligung müssen auch dann Anwendung finden, wenn die Beteiligung durch Übernahme neuer Stammeinlagen bei einer Kapitalerhöhung zur Wiederherstellung der künftigen Rentabilität einer notleidenden Kapitalgesellschaft erworben wurde.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Streitig ist die Bewertung einer Beteiligung, die der Revisionsbeklagte (der Steuerpflichtige) mit notariellem Vertrag vom 20. Dezember 1957 durch Übernahme neuer Stammeinlagen bei einer Kapitalerhöhung zum Kurse von 270 v. H. ihres Nennbetrags erworben hatte und zum 31. Dezember 1957 mit 245 v. H., zum 31. Dezember 1958 mit 220 v. H. ihres Nennbetrags in seiner Bilanz auswies.

Zur Begründung seines Vorgehens trug der Steuerpflichtige vor, er sei - gemeinsam mit anderen - an der Übernahme von neuen Stammeinlagen an der notleidenden Beteiligungsgesellschaft (einer GmbH) interessiert gewesen und habe nach mehrmonatigen Verhandlungen auf Drängen seiner Verhandlungspartner schließlich die Übernahme von 600 000 DM zum Kurs von 270 v. H. zugesagt. Die anderen Interessenten hätten sich nach Bekanntwerden dieses Kurses zurückgezogen, da sie ihn für weit überhöht angesehen hätten. Als Kaufmann habe er sein gegebenes Wort halten wollen, habe jedoch alsbald die Beurteilung der Lage der GmbH durch die zurückgetretenen Interessenten als zutreffender als seine eigene Beurteilung erkennen müssen. Bereits im Jahre 1959 habe er weitere Anteile zum Kurse von nur 180 v. H. des Nennbetrages erwerben können, und mit Bescheid vom 23. April 1959 habe das für die GmbH zuständige FA den gemeinen Wert der Geschäftsanteile auf den 31. Dezember 1957 zunächst auf 100 v. H., später auf 180 v. H. festgestellt.

Der Revisionskläger (das FA) bestritt, daß der Teilwert der Beteiligung an den genannten Bilanzstichtagen unter den Anschaffungskosten von 1 620 000 DM gelegen habe. Die angespannte wirtschaftliche Lage der GmbH und der im Jahre 1957 erlittene Verlust von rund 270 000 DM rechtfertigten die Wertansätze des Steuerpflichtigen nicht. Der Steuerpflichtige habe mit 600 000 DM Nennbetrag (= fast 43 v. H. des Stammkapitals der GmbH) eine wesentliche Beteiligung erworben und damit rechnen können, daß sich die Zuführung neuer Mittel alsbald belebend auf das Geschäft der GmbH auswirken würde. Der Umsatz der GmbH sei denn auch tatsächlich von 8,2 Millionen DM im Jahre 1957 auf 11 und 13,2 Millionen DM in den Jahren 1958 und 1959 gestiegen; im Jahre 1958 habe die GmbH einen Gewinn von 285 000 DM, im Jahre 1959 einen Gewinn von 641 000 DM erzielt. Daß das für die GmbH zuständige FA den Wert der Anteile letztlich auf 180 v. H. festgesetzt habe, stehe dem nicht entgegen.

Der Einspruch des Steuerpflichtigen gegen die Berichtigungsbescheide vom 15. Februar 1963 blieb ohne Erfolg. Das FG folgte der Auffassung des Steuerpflichtigen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision des FA führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

1. Beteiligungen sind steuerrechtlich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG grundsätzlich mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Statt dieser kann der niedrigere Teilwert angesetzt werden, wenn sich erweisen läßt, daß ein gedachter Erwerber des die Beteiligung haltenden Unternehmens - bei beabsichtigter Fortführung dieses Unternehmens - im Rahmen des Gesamtkaufpreises für die Beteiligung nur einen unter den Anschaffungskosten liegenden Preis ansetzen würde. Daß dies der Fall ist, muß bei Ansatz des niedrigeren Teilwerts durch den Steuerpflichtigen an Hand objektiver, nachprüfbarer Maßstäbe feststellbar sein. Die Wahl des niedrigeren Teilwerts in der Steuerbilanz setzt einen entsprechenden Ansatz in der Handelsbilanz voraus; denn in Abweichung vom Vorgehen in der Handelsbilanz kann auch das steuerrechtliche Bewertungswahlrecht des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG nicht ausgeübt werden.

2. Im vorliegenden Streitfall stimmen die Beteiligten in tatsächlicher Hinsicht darin überein, daß die am 20. Dezember 1957 erfolgte Übernahme neuer Stammeinlagen der GmbH durch den Steuerpflichtigen in Höhe einer wesentlichen Beteiligung an dem erhöhten Stammkapital den betonten Zweck verfolgte, der GmbH neues Kapital zuzuführen, um sie so wirtschaftlich neu zu beleben und damit die Voraussetzungen für ein erneutes gewinnbringendes Arbeiten zu schaffen. Dieser mit der Kapitalzuführung erstrebte Erfolg war - unbestritten - für den Steuerpflichtigen bestimmend, die Beteiligung von 600 000 DM zu einem dem Kapitalbedarf der GmbH Rechnung tragenden Kurse von 270 v. H. zu übernehmen. Damit bestand nach eigener Einlassung des Steuerpflichtigen ein ihm bewußter und seine Entschließung entscheidend bestimmender innerer Zusammenhang zwischen der Höhe der Kapitalzuführung und dem von ihr erwarteten Belebungseffekt, der seinerseits später als Gewinn der GmbH in Erscheinung treten sollte. Dadurch, daß das FG diesen inneren Zusammenhang bei seinen Erwägungen außer acht ließ, hat es den Teilwertbegriff verkannt.

Wie der BFH im Urteil IV 49/65 U vom 20. Mai 1965 (BFH 83, 5, BStBl III 1965, 503) ausgeführt hat, kommt eine Teilwertabschreibung in Fällen wie den vorliegenden erst in Betracht, wenn auf Grund der weiteren Entwicklung erkennbar ist, daß den getroffenen Belebungsmaßnahmen der Erfolg versagt bleiben wird. Zwar sei auch hier im Zeitpunkt der Kapitalzuführung das Vermögen der Beteiligungsgesellschaft noch gemindert. Auf den Teilwert der Beteiligung bleibe dieser Umstand jedoch ohne Einfluß. Denn der Wert der Beteiligung bemesse sich wesentlich nach den künftigen Ertragsaussichten und den sonstigen, an den Besitz - hier: die Übernahme - der Beteiligung geknüpften Erwartungen, deren Verwirklichung die Finanzierungsmaßnahmen dienten.

Diese Überlegungen, die der BFH bei der Bewertung einer Beteiligung in einem Falle angestellt hat, in dem der Gesellschafter zur Beseitigung von Anlaufsverlusten und zur Erreichung einer künftigen Rentabilität einer erst kürzlich gegründeten GmbH erheblich neue Mittel im Wege des Forderungsverzichts und der Kapitalerhöhung zugeführt hatte, treffen auch im vorliegenden Falle zu. Die schwierige wirtschaftliche Lage der GmbH war dem Steuerpflichtigen bekannt. Daß die Durchführung ihres Investitionsprogramms bei zu geringer Eigenkapitaldecke nur ein negatives Betriebsergebnis für das Jahr 1957 erwarten ließ, wußte er ebenfalls; denn die durch seine Beteiligung bewirkte Zuführung neuer Mittel sollte gerade der Einsparung von Fremdkapitalzinsen und damit der wirtschaftlichen Belebung der GmbH dienen. Damit müssen für die Bewertung der Beteiligung zum 31. Dezember 1957 die oben dargelegten Grundsätze Anwendung finden. Für die Bewertung der Beteiligung zum 31. Dezember 1958 kann nichts anderes gelten, da die Kapitalzuführung ausweislich der weiteren Entwicklung der GmbH zu diesem Zeitpunkt die von ihr erwartete Wirkung zeigte.

Mit Recht hat das FA darauf hingewiesen, daß demgegenüber die Beurteilung der erforderlichen Kapitalzuführung ihrer Höhe nach durch Dritte, die Feststellung des gemeinen Werts der Anteile der GmbH auf den 31. Dezember 1957 durch das zuständige FA und schließlich der Erwerb weiterer Anteile an der GmbH durch den Steuerpflichtigen im Jahre 1959 für nur 180 v. H. ihres Nennbetrags keine Berücksichtigung finden können. Alle diese Momente spielen im Hinblick auf die Bewertungsvorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG keine Rolle, da sie den Ansatz eines unter den Anschaffungskosten gelegenen Wertes für die Beteiligung auf die streitigen Bilanzstichtage nicht zu begründen vermögen. Sie beruhen auf der subjektiven Beurteilung der Künftigen Entwicklung der GmbH durch dritte Personen, die mit der Beurteilung des Steuerpflichtigen nicht übereinstimmen, seine Beurteilung jedoch weder entscheidend bestimmen konnten noch bestimmt haben. Der innere Zusammenhang zwischen der Höhe der Kapitalzuführung und dem von ihr erwarteten Belebungseffekt macht dies deutlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68052

BStBl II 1968, 521

BFHE 1968, 214

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