Leitsatz (amtlich)

Ein Arbeitsverhältnis zwischen einer KG, an der Vater und zwei Kinder als Komplementär und als Kommanditisten beteiligt sind, und dem Ehegatten eines der Kommanditisten kann steuerrechtlich nur anerkannt werden, wenn die entsprechenden Vereinbarungen klar und eindeutig festgelegt und auch tatsächlich durchgeführt sind. Hieran fehlt es in aller Regel, wenn dem Ehegatten das vereinbarte Gehalt nicht an den üblichen Lohnzahlungszeitpunkten tatsächlich ausgezahlt wird.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist im Gewerbesteuermeßbetragsverfahren für die Erhebungszeiträume 1959 und 1960, ob ein Arbeitsverhältnis zwischen einer KG und dem Ehemann einer Kommanditistin steuerlich anzuerkennen ist. Die Revisionsklägerin wird seit 1. Oktober 1954 in der Rechtsform der KG geführt. Der persönlich haftende Gesellschafter ist mit 60 v. H. am Gewinn beteiligt. Kommanditisten sind mit je 20 v. H. Gewinnbeteiligung dessen Tochter X und dessen Sohn, der Kaufmann Y. In der KG ist Z, der Schwiegersohn des Komplementärs und Ehemann der Kommanditistin X tätig. Ein schriftlicher Anstellungsvertrag wurde nicht geschlossen. Die als Gehaltsbezüge bezeichneten Vergütungen wurden seit 1955 jeweils zum Jahresschluß in einem Betrag einem auf seinen Namen lautenden Darlehnskonto gutgebracht, und zwar für 1955/56 mit 13 000 DM, für die folgenden Jahre bis 1959/60 mit je 18 000 DM und für 1960/61 mit 20 000 DM.

Die KG ist der Auffassung, daß die dem Z gutgebrachten Beträge als echte Gehaltszahlungen als Betriebsausgaben abzugsfähig seien. Das FA hingegen setzte diese Beträge dem gewerblichen Gewinn der KG hinzu, wobei es davon ausging, daß ein Arbeitsverhältnis zwischen der KG und Z steuerlich nicht anzuerkennen sei. Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg. Das FG ließ sich hierbei im wesentlichen von der Erwägung leiten, daß das Gehalt an Z nicht laufend monatlich gezahlt worden sei. Das wenn auch nicht langfristig darlehensweise Stehenlassen von Gehalt könne grundsätzlich nicht als Gehaltszahlung an einen Arbeitnehmer und damit nicht als Vollziehung des Arbeitsverhältnisses anerkannt werden.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision der KG ist nicht begründet. Zur Frage der steuerlichen Anerkennung des Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen bzw. Ehegatten vertnitt der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die entsprechenden Vereinbarungen ebenso wie zwischen Ehegatten klar und eindeutig festgelegt und auch tatsächlich durchgeführt worden sein müssen (vgl. auch Urteile des BFH IV 165/60 U und IV 168/60 U vom 8. März 1962, BFH 74, 584, 587, BStBl III 1962, 217, 218). Es kann dahingestellt bleiben, ob im Streitfall ein Arbeitsvertrag zwischen der KG und Z zustande gekommen ist. Denn es fehlt schon an einer eindeutigen Durchführung eines derartigen Vertrages. Zum Nachweis der Durchführung eines derartigen Arbeitsvertrages ist in aller Regel zu fordern, daß das vereinbarte Gehalt an den üblichen Lohnzahlungszeitpunkten wie einem fremden Arbeitnehmer auch tatsächlich ausgezahlt wird (vgl. BFH-Urteile IV 200/61 vom 15. März 1962, IV 149/61 vom 29. März 1962, IV 219/61 vom 29. März 1962, IV 401/61 vom 30. März 1962 und IV 271/63 vom 5. Dezember 1963, HFR 1963, 9, 10, 53 und 286, sowie HFR 1964, 120). Nur unter diesen Voraussetzungen ist eine klare Trennung der sich aus der nahen Verwandtschaft bzw. Ehe als Gesellschaftsgrundlage ergebenden privaten und Vermögenssphäre und der sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Rechtsbeziehungen gewährleistet. Da es im Streitfall unstreitig an einer laufenden Gehaltszahlung der KG an Z fehlt, hat die Vorinstanz zu Recht dem Arbeitsvertrag zwischen der KG und Z die steuerliche Anerkennung versagt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68374

BStBl II 1969, 102

BFHE 1969, 209

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