Entscheidungsstichwort (Thema)

Nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung kein Abzug des Mietwertes als Sonderausgabe

 

Leitsatz (NV)

Hat sich der Übergeber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anläßlich der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ein Wohnungsrecht an einer Wohnung des übergebenen Vermögens vorbehalten und hat der Übernehmer beantragt, § 13 a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 EStG (Nutzungswertbesteuerung) nicht mehr anzuwenden (§ 52 Abs. 15 Sätze 4 und 6 EStG), kommt mangels Aufwendungen ein Abzug des Mietwertes als Sonderausgabe gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG (dauernde Last) nicht in Betracht.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 13a Abs. 3 Nr. 4, Abs. 7, § 52 Abs. 15 S. 4

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, der ihm durch Vertrag vom 7. November 1973 von seiner Mutter im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen worden war. Im Übergabevertrag ist u. a. ein Altenteilsrecht für die Übergeberin, die Mutter des Klägers, vereinbart. Hierzu gehört das Nutzungsrecht an zwei Räumen innerhalb der Wohnung des Klägers sowie das Recht, alle üblicherweise von einer Familie gemeinsam benutzten Räume der Wohnung mitzubenutzen.

Der Kläger ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Mit der Einkommensteuererklärung für 1990 beantragte er unwiderruflich, den Nutzungswert seiner Wohnung ab dem Veranlagungszeitraum 1990 nicht mehr zu besteuern. In der Einkommensteuererklärung für 1990 machte er neben anderen Versorgungsleistungen zusätzlich den Nutzungswert der Altenteilerwohnung in Höhe von ... DM als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG (dauernde Last) geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) ließ im Einkommensteuerbescheid 1990 den Nutzungswert nicht zum Abzug zu.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1994, 518 abgedruckt.

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG.

Nach Entnahme der Wohnung aus dem Betriebsvermögen werde zwar der Nutzungswert bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nicht mehr als fiktive Einnahme erfaßt. Dies berühre jedoch weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht die Verpflichtung des Klägers zu Altenteilsleistungen auch in Form der Wohnungsüberlassung. Der Nutzungswert sei deshalb in analoger Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG abziehbar.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Zu Recht hat das FA im angefochtenen Bescheid die begehrte Minderung der Bemessungsgrundlage nicht vorgenommen. Hat sich der Übergeber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anläßlich der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ein Wohnungsrecht an einer Wohnung des übergebenen Vermögens vorbehalten und hat der Übernehmer beantragt, daß § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht mehr anwendbar ist (§ 52 Abs. 15 Sätze 4 und 6 EStG), kommt mangels Aufwendungen ein Abzug des Mietwertes als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG (dauernde Last) nicht mehr in Betracht.

1. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG sind als Sonderausgaben abziehbar die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben. Dauernde Lasten sind in vollem Umfang abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG). Sie sind beim Berechtigten als Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen steuerbar, soweit sie nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG bezeichneten Einkunftsarten gehören (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG).

Als Sonderausgaben (dauernde Last) abziehbar sind nur "Aufwendungen" (Einleitungssatz zu § 10 Abs. 1 EStG). Wie der Senat im Urteil vom 26. Juli 1995 X R 91/92 (BFHE 178, 339) ausgeführt hat, ist der "Nutzungsnachteil" als solcher bei Überlassung einer Wohnung des Verpflichteten an den Übergeber keine Aufwendung i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG. In Übereinstimmung hiermit hat auch der Nutzungsberechtigte den "Nutzungsvorteil" nicht als Sachbezug i. S. des § 8 Abs. 2 EStG im Rahmen des § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG zu versteuern. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung dieses Urteils verwiesen. Behält sich -- wie im Streitfall -- der Übergeber die Nutzung eines Teils einer Wohnung des übertragenen Vermögens vor, erhält der Übernehmer nur das von vornherein um das Nutzungsrecht geminderte Vermögen. Das FG hat deshalb zu Recht den Wert der Nutzung mangels Aufwendung nicht als Sonderausgabe zum Abzug zugelassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 65421

BFH/NV 1996, 392

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