Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Behandlung gemischten Aufwands

 

Leitsatz (NV)

Dem Betriebsausgabenabzug des Aufwands für ein gemischtgenutztes Wirtschaftsgut (hier Videorecorder einer professionellen Wahrsagerin), der nur im Wege griffweisen Schätzens teilbar ist, steht das in § 12 Nr. 1 S. 2 EStG enthaltene (über § 7 GewStG auch im Gewerbesteuerrecht geltende) Aufteilungs- und Abzugsverbot entgegen.

 

Normenkette

GewStG § 7; EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 S. 2; BerlinFG § 14 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Wahrsagerin und betreibt dieses Gewerbe in den Räumen ihrer Wohnung.

Bei der Gewinnermittlung für das Kalenderjahr 1983 (durch Bestandsvergleich) hatte die Klägerin u. a. erhöhte Absetzungen für Abnutzung (AfA) gemäß § 14 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) in Höhe von 1 512,90 DM als Betriebsausgaben abgezogen, welche die Anschaffung eines Videorecorders zum Preis von 2 016,90 DM (netto) betrafen.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte die AfA bei der Veranlagung zur Gewerbesteuer 1983 nicht, weil der Videorecorder nicht zum Betriebsvermögen gehöre. Das FA setzte die Gewerbesteuerschuld der Klägerin mit Bescheid vom 15. Januar 1985 auf 4 530 DM fest.

Der hiergegen eingelegte Einspruch der Klägerin bewirkte wegen anderer, zwischen den Beteiligten nicht mehr streitiger Punkte eine Herabsetzung der Gewerbesteuerschuld 1983 auf 2 530 DM, blieb aber im übrigen erfolglos.

Die Anfechtungsklage führte zu einer weiteren Herabsetzung der Gewerbesteuerschuld für 1983 auf 2 380 DM. Das Finanzgericht (FG) hielt die begehrte Gewinnminderung für gerechtfertigt, meinte aber, die Klägerin müsse gewinnerhöhend eine Privatentnahme berücksichtigen, weil der Videorecorder nach seiner, des FG, Überzeugung zu 20 v. H. für private Zwecke genutzt werde.

Seine Überzeugung von der ganz überwiegend betrieblichen Nutzung des Geräts stützte das FG vor allem darauf, daß die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eine ,,erhebliche Anzahl" von Videobändern mit betriebsbezogenem Inhalt habe vorlegen und die betriebliche Verwendung anschaulich habe schildern können. Der Videorecorder sei nach Darstellung der Klägerin nicht im Wohnzimmer, sondern in dem betrieblich genutzten Raum installiert gewesen. Solche Geräte würden aber erfahrungsgemäß nur dort genutzt, wo sie aufgestellt seien. - Die Annahme der privaten Mitbenutzung begründete das FG mit der allgemeinen Lebenserfahrung, nach der Wirtschaftsgüter, die üblicherweise für private Zwecke angeschafft würden, auch von solchen Unternehmen, die diese Geräte aus beruflichen Gründen erwürben, für private Zwecke mitgenutzt würden. Für eine solche private Mitbenutzung spreche im Streitfall außerdem die enge räumliche Verbindung zwischen den Privaträumen und dem betrieblich genutzten Raum.

Die Höhe des Anteils der privaten Mitbenutzung schätzte das FG in Anlehnung an Abschn. 118 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR). Dabei wertete es diese Regelung als Ausdruck einer allgemeinen Lebenserfahrung für die private Mitbenutzung solcher Wirtschaftsgüter, die nicht typischerweise zum Unternehmensbereich gehörten.

Die Zurechnung des gemischt genutzten Videorecorders zum Betriebsvermögen bei gleichzeitiger Berücksichtigung einer Privatentnahme im Umfang der privaten Nutzung scheitere nicht an § 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das hieraus von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abgeleitete Aufteilungs- und Abzugsverbot sei dahin zu verstehen, daß eine Aufteilung gemischter Aufwendungen immer dann zulässig sei, wenn sich objektive Kriterien für eine Aufteilung finden ließen. Dies sei vor allem dann der Fall, wenn die die berufliche Sphäre und die die Lebensführung betreffenden Anlässe, wie im Streitfall, zeitlich nacheinander verwirklicht würden. Daß die objektiven Aufteilungskriterien hier - ebenso wie in den meisten vergleichbaren Fällen - geschätzt werden müßten, sei unschädlich, weil auch im Schätzungswege festgestellte Sachverhaltsmerkmale objektive Merkmale seien. Soweit der BFH § 12 EStG anders auslege, könne dem nicht gefolgt werden. Daß die Klägerin den Videorecorder möglicherweise auch angeschafft hätte, wenn sie ihn nicht beruflich benötigen würde, stehe einer Berücksichtigung der dem beruflichen Nutzungsteil entsprechenden Kosten nicht entgegen, weil es steuerlich nicht auf die Verursachung bestimmter Kosten, sondern auf ihre Zurechnung zu bestimmten Einnahmen ankomme.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG.

Das FA beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil hinsichtlich der Gewerbesteuer aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen.

Die Klägerin hat von der Möglichkeit, einen eigenen Antrag zu stellen und sich zur Revision zu äußern, keinen Gebrauch gemacht.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Zu Unrecht hat das FG den Videorecorder dem Betriebsvermögen der Klägerin zugeordnet und die Aufwendungen für seine Anschaffung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags (§ 7 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG -) in dem gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BerlinFG vorgesehenen und um den privaten Nutzungsanteil gekürzten Umfang gewinnmindernd berücksichtigt.

Die Entscheidung verstößt gegen das aus § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG abzuleitende Aufteilungs- und Abzugsverbot (vgl. BFH im Beschluß vom 19. Oktober 1970 GrS 2 /70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, sowie BFH-Urteile vom 21. November 1986 VI R 137/83, BFHE 148, 469, BStBl II 1987, 262, und vom 23. November 1988 X R 17/86, BFHE 155, 330, BStBl II 1989, 405).

Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot der Aufteilung und des Abzugs von Aufwendungen, die sowohl der privaten Lebensführung dienen als auch den Beruf (Betrieb) fördern, hat die BFH-Rechtsprechung nur insoweit zugelassen, als sich der den Betrieb (Beruf) fördernde Teil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen läßt und außerdem der berufliche (betriebliche) Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist (BFH in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17 und seither in ständiger Rechtsprechung - z. B. im Urteil vom 20. November 1980 IV R 8/78, BFHE 132, 262, BStBl II 1981, 201, und vom 13. März 1986 IV R 118/84, BFH / NV 1986, 466 -).

Das FG ist, im wesentlichen gestützt auf das tatsächliche Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, im Wege der Schätzung zu der Überzeugung gelangt, daß der Videorecorder im Streitjahr zu 20 v. H. privat genutzt wurde. Der Senat läßt offen, ob diese Würdigung von dem festgestellten Sachverhalt getragen wird. Selbst wenn man mit dem FG zugunsten der Klägerin davon ausgeht, daß der private Nutzungsanteil tatsächlich nicht höher lag, kann das Urteil keinen Bestand haben. Denn der vom FG angenommene Mindestanteil privater Nutzung ist nicht von so untergeordneter Bedeutung, daß es im Hinblick auf die Rechtsprechung des BFH gerechtfertigt wäre, die private Mitbenutzung bei der ertragsteuerrechtlichen Zuordnung völlig unbeachtet zu lassen. Eine teilweise Berücksichtigung der Aufwendungen aber kommt nach den zum Aufteilungsverbot entwickelten Grundsätzen ebenfalls nicht in Betracht: Objektive Kriterien für eine zutreffende und leicht nachprüfbare Abgrenzung der Aufwendungen sind unter den vom FG (in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise) festgestellten Umständen nicht denkbar. Anders als bei den typischen von der BFH-Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen der gemischten Auto- und Telefonnutzung gibt es hier keine technischen Hilfsmittel (Zähler), die eine einigermaßen verläßliche Aufteilung sicherstellen könnten. Die vom FG vorgenommene Aufteilung ist nichts anderes als ein griffweises Schätzen - eine Methode der Zuordnung also, die durch das Aufteilungs- und Abzugsverbot gerade ausgeschlossen werden sollte (BFH in BFHE 132, 262, BStBl II 1981, 201, und BFH / NV 1986, 466, 467).

Weil die Vorentscheidung auf anderen Rechtsgrundsätzen beruht, war sie - hinsichtlich der allein revisionsbefangenen Gewerbesteuer 1983 - aufzuheben, und weil verläßliche Kriterien für eine Aufteilung im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung unter den gegebenen Umständen nicht zu erwarten sind, war die Klage insoweit abzuweisen . . .

 

Fundstellen

Haufe-Index 62483

BFH/NV 1990, 441

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